Herbstbalz des Raufußwildes (Auer- und Birkwild), die ohne Hennen stattfindet, meist von Mitte September bis Ende Oktober. Sie wird überwiegend von jüngeren Hähnen bestritten und dient u. a. der frühen Reviermarkierung.
Beim Nachbrenner entwickelt sich der Schuss von Munition erst verzögert.
Eine verspätete Brunft bei Schalenwildarten. Noch nicht beschlagene Stücke werden nochmals brunftig und von eher älteren oder jüngeren Böcken oder Hirschen beschlagen. Die Platzhirsche haben zu dieser Zeit in der Regel bereits abgebrunftet oder sind bereits stark geschwächt und überlassen das Feld. Die Nachbrunft tritt einige Wochen nach der Hauptbrunft auf und führt zu einer verzögerten Geburt der Kitze bzw. Kälber, was deren Überlebenschancen verschlechtern kann.
Das Mitführen des Gewehres der Bewegung eines flüchtigen Stücks Wild folgend, um einen guten Schuss anzubringen.
Die Gegenfährte, wenn ein Stück Wild auf der eigenen Hinfährte zurückläuft.
Die Fährte des Hinterlaufes.
Jungwild kann der Mutter nach der Geburt sofort über längere Strecken folgen und wird nicht abgelegt. Die Kälber sind typischerweise einheitlich braun gefärbt. Beispiele: Elchwild, Muffelwild, Gamswild, Steinwild.
Das Ausarbeiten einer Schweiß- oder Gesundfährte mit einem Schweißhund am langen Riemen (Schweißriemen).
Nachprellen ist das hinterher hetzen des Jagdhundes bei aufstehendem Wild. Es gehört zum unerwünschten Verhalten von Vorstehhunden.
Im Rahmen der Jagdhundeausbildung kann eine Feldleine als Hilfsmittel dienen, um ein Nachprellen abzugewöhnen. Eine Bestrafung des Hundes bei der Rückkehr ist nicht sinnvoll, da der Hund die Bestrafung nicht mit der schon beendeten Hetze in Zusammenhang bringt.
Der Nachsuchebruch ist ein Streckenbruch, mit dem nach erfolgreicher Nachsuche dem Hund gedankt wird. Es ist ein Teil des Schützenbruchs, der dem Nachsuchenführer überreicht oder direkt an der Halsung des Hundes angebracht wird.
Beeinträchtigung der Hygiene oder Ekelerregung von Lebensmitteln durch Verunreinigungen, Gerüche oder Mikroorganismen. Begriff aus der Wildbretvermarktung.
In den sachlichen Verboten des Bundesjagdgesetzes ist unter anderem das „Nachtjagdverbot“ definiert. Das Erlegen von Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild ist zur Nachtzeit verboten.
Folgende Arten sind vom Nachtjagdverbot ausgenommen: Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild.
Nachtsichtgeräte verbessern das Sehen in der Dunkelheit. In Deutschland dürfen sie nur zur Beobachtung verwendet werden. Der Gebrauch als Zielgerät ist verboten.
Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
Es ist verboten Schalenwild – außer Schwarzwild – sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen (§ 19 BJagdG, Sachliche Verbote). Das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild.
Nachtsichtgerät, welches mit einer Montagevorrichtung für Schusswaffen versehen ist und ein Zielen bei Nacht ermöglicht. Nachtzielgeräte, die ein eigenes Absehen haben und das Zielfernrohr ersetzen können, gehören zu den verbotenen Gegenständen.
Pflanzliche oder tierische Rohstoffe, die nicht zur Ernährung genutzt werden. Hierzu gehören die Energiepflanzen, die zu Ethanol (Kartoffeln, Zuckerrüben), Kraftstoff (Raps) oder Biomasse (schnellwachsende Hölzer) umgebaut werden können.