Jagdrecht
Inhalt des Jagdrechts im subjektiven Sinn ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild,§ 2 BJG), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 BJG).
Jagdrecht im objektiven Sinn ist die Summe aller jagdrechtlichen Vorschriften. Jagdrecht im subjektiven Sinne ist das einzelne Jagdrecht einer Person. Inhaber des Jagdrechts ist der Grundeigentümer (§ 3 BJG). Er darf es aber nicht ausüben.
Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden (= Reviersystem, §§ 3 Abs. 3, 4 ff. BJG).
Jagdausübung
Für die Ausübung der Jagd, das eigentliche „Jagen“ gilt:
Zur Jagdausübung ist allein der Jagdausübungsberechtigte oder ein von ihm beauftragter Jäger befugt. Bei Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten (§ 1 Abs. 3 bis 5 BJG).
Reviersystem
Das Reviersystem besagt, dass das Jagdrecht nur in Jagdbezirken (= Jagdrevieren) ausgeübt werden darf (§ 3 BJG). Als Folge dieses Systems ist praktisch die gesamte Fläche des Bundesgebiets in einzelne Jagdbezirke eingeteilt.
Lizenzjagdsystem
Das Lizenzjagdsystem oder Patentjagdsystem besteht dort, wo der Staat das Jagdrecht als hoheitliches Recht (Jagdregal) besitzt. Man kann für ein bestimmtes Jagdgebiet und
Waidgerechtigkeit
Bei Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten (§ 1 Abs. 3 BJG). Dies sind ungeschriebene Regeln, die traditionell bei der Ausübung der Jagd zu beachten sind.
Aus diesen Grundsätzen ist ein Teil der in § 19 Abs. 1 BJG enthaltenen sachlichen Verbote hervorgegangen. Die einzelnen sachlichen Verbote bestimmen, wie die Jagd nicht ausgeübt werden darf.
Jagdbeschränkungen
Die Jagdausübung wird durch
- sachliche Verbote,
- örtliche Verbote und
- zeitliche Verbote (Jagd- und Schonzeiten)
beschränkt.
Außerdem sind Besitz- und Verkehrsverbote nach der Bundeswildschutz-Verordnung und die Hegebeschränkungen zu beachten.
Sachliche Verbote,
Die sachlichen Verbote (§ 19 Abs. 1 BJG, § 19a BJG, Art. 29 Abs. 2 u. 3 BayJG) richten sich an jedermann, also nicht nur an den Jagdausübungsberechtigten, sondern auch an dessen Jagdgäste.
Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten (§ 11 AV BayJG).
Von dem was heute in § 19 Abs.1 BJG aufgeführt wird, könnte das meiste entfallen, da inzwischen ohnehin gegenstandslos.
Örtliche Verbote
An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden (§ 20 BJG), (Art. 31 BayJG). Die Jagd ist dort nicht generell verboten, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls.
Das örtliche Verbot ist besonders bei der Jagdausübung in der Nähe der Ortsbebauung bzw. von Straßen zu beachten.
Jagdbeschränkungen in Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnungen dürfen nur dann und insoweit erfolgen, als diese der Schutzzweck zwingend erfordert. In Wintergattern (Art. 25 BayJG) darf Schalenwild grundsätzlich nicht erlegt werden
Zeitliche Verbote (Jagd- und Schonzeiten)
Während der Schonzeit (§ 22 Abs. 1 BJG) darf auf die betreffenden jagdbaren Tiere die Jagd nicht ausgeübt werden.
Hinsichtlich der zeitlichen Verbote lassen sich die jagdbaren Tiere wie folgt einteilen:
Für die Jagdausübung auf krankes Wild gilt keine zeitliche Beschränkung, wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerlässlich scheint, um dem Wild Qualen zu ersparen oder die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern (Vorrang des Tierschutzes).
Aneignungsrecht
Das Aneignungsrecht umfasst die alleinige Befugnis, sich lebendes + erlegtes, krankes + verendetes Wild, Fallwild + Abwurfstangen + Eier von Fallwild anzueignen (§ 1 Abs. 5 BJG), (§ 958 BGB).
Wer dieses Recht vorsätzlich verletzt, begeht Jagdwilderei (§ 292 StGB).
Das Fundrecht des § 965 BGB gilt nur für „verlorene“, nicht aber für herrenlose jagdbare Sachen.
Besitz- und Verkehrsverbote
Nach der Bundeswildschutzverordnung (§ 1 BWildSchV) ist es verboten Tiere, die in einer Anlage 1 aufgelistet sind (§ 2 Abs. 1 BWildSchV)
- in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden,
- abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie
- für eine der in Nr. 2. genannten Tätigkeiten zu befördern.
Erlaubt bleibt es, verletztes oder krankes Wild zu versorgen.
Das Verbot gilt nicht für Eigentumserwerb im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts. Für den Jäger gilt:
- Eigentumserwerb im Rahmen der Jagdausübung: ja, aber
- keine Abgabe dieser Tiere gegen Entgelt,
- keine Beförderung, nicht halten oder anbieten zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt.
Von diesem Verbot ausgenommen sind Tiere der Anlage 2. Diese dürfen also gegen Entgelt abgegeben und zu diesem Zweck befördert, gehalten, angeboten und abgegeben werden.
Tiere der Anlage 3 dürfen zwar gegen Entgelt abgegeben werden und zu diesem Zweck befördert, gehalten und angeboten werden, dies darf jedoch nicht gewerbsmäßig erfolgen.
Gegenstand des Jagdrechts
Gegenstand des Jagdrechts sind das Wild und die sogenannten „herrenlosen jagbaren Gegenstände“. Wild, Fallwild, Abwurfstangen und Eier von Federwild sind herrenlos. Sie gehören niemandem (§ 960 BGB). Sie unterliegen aber dem alleinigen Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 5 BJG). Für jeden anderen, der Wild an sich nimmt, ist und bleibt es herrenlos (§ 958 BGB).
Das jagdbare wildlebende Tier verliert mit seiner Gefangennahme die Eigenschaft des Wildlebens und damit den Charakter als Wild. Es ist damit dann nicht mehr jagdbar.
Gefangene wilde Tiere werden herrenlos, sobald sie ihre Freiheit (wieder) erlangen und vom Eigentümer nicht oder nicht mehr verfolgt werden (§ 960 Abs. 2 BGB).
Aneignung
Der Jagausübungsberechtigte erwirbt das Eigentum an Wild, Fallwild, Abwurfstangen und Eiern von Federwild erst, nachdem er sie in Besitz genommen hat (z. B. durch Ansichnahme oder Ablegen im Revier).
Mit der Inbesitznahme wird aus der herrenlosen Sache für Dritte eine fremde Sache.
Wilderei
Jagdwilderei begeht, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört (§ 292 StGB).
Wer unbefugt Wild, Abwurfstangen usw. an sich nimmt, begeht Wilderei. Er erwirbt kein Eigentum an den gewilderten Sachen. Einen Diebstahl hingegen begeht, wer fremdes Eigentum entwendet, wer also Wild an sich nimmt, das sich bereits zuvor der Jagdausübungsberechtigte angeeignet hatte.
Die Bezeichnung Wild-Dieb ist juristisch falsch, richtig muss es Wilderer heißen
(vgl. § 23 BJG).
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen