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Jagdrecht

Inhalt des im subjektiven Sinn ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem unterliegen (,§ 2 BJG), zu , auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 BJG).

Merke = + Jagen + von .

im objektiven Sinn ist die Summe aller jagdrechtlichen Vorschriften. im subjektiven Sinne ist das einzelne einer Person. Inhaber des ist der Grundeigentümer (§ 3 BJG). Er darf es aber nicht ausüben.

Das darf nur in ausgeübt werden (= , §§ 3 Abs. 3, 4 ff. BJG).

Jagdausübung

Für die Ausübung der Jagd, das eigentliche „Jagen“ gilt:

Merke = Aufsuchen + Nachstellen + + Fangen von .

Zur ist allein der oder ein von ihm beauftragter befugt. Bei Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher zu beachten (§ 1 Abs. 3 bis 5 BJG).

Reviersystem

Das besagt, dass das nur in (= Jagdrevieren) ausgeübt werden darf (§ 3 BJG). Als Folge dieses Systems ist praktisch die gesamte Fläche des Bundesgebiets in einzelne eingeteilt.

Lizenzjagdsystem

Das Lizenzjagdsystem oder Patentjagdsystem besteht dort, wo der Staat das als hoheitliches Recht (Jagdregal) besitzt. Man kann für ein bestimmtes Jagdgebiet und / oder eine bestimmte Wildart während der Jagdzeit eine Jagdlizenz beziehungsweise ein Patent . Die bezahlen sogenannte Patentgebühren.

Waidgerechtigkeit

Bei Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher zu beachten (§ 1 Abs. 3 BJG). Dies sind ungeschriebene Regeln, die traditionell bei der Ausübung der Jagd zu beachten sind.

Aus diesen Grundsätzen ist ein Teil der in § 19 Abs. 1 BJG enthaltenen sachlichen Verbote hervorgegangen. Die einzelnen sachlichen Verbote bestimmen, wie die Jagd nicht ausgeübt werden darf.

Jagdbeschränkungen

Die wird durch

beschränkt.

Außerdem sind Besitz- und Verkehrsverbote nach der Bundeswildschutz-Verordnung und die Hegebeschränkungen zu beachten.

Sachliche Verbote,

Die sachlichen Verbote (§ 19 Abs. 1 BJG, § 19a BJG, Art. 29 Abs. 2 u. 3 BayJG) richten sich an jedermann, also nicht nur an den , sondern auch an dessen Jagdgäste.

Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten (§ 11 AV BayJG).

Von dem was heute in § 19 Abs.1 BJG aufgeführt wird, könnte das meiste entfallen, da inzwischen ohnehin gegenstandslos.

Örtliche Verbote

An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden (§ 20 BJG), (Art. 31 BayJG). Die Jagd ist dort nicht generell verboten, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls.

Das örtliche Verbot ist besonders bei der in der Nähe der Ortsbebauung bzw. von Straßen zu beachten.

Jagdbeschränkungen in durch Rechtsverordnungen dürfen nur dann und insoweit erfolgen, als diese der Schutzzweck zwingend erfordert. In Wintergattern (Art. 25 BayJG) darf grundsätzlich nicht erlegt werden

Zeitliche Verbote (Jagd- und Schonzeiten)

Während der (§ 22 Abs. 1 BJG) darf auf die betreffenden jagdbaren Tiere die Jagd nicht ausgeübt werden.

Hinsichtlich der zeitlichen Verbote lassen sich die jagdbaren Tiere wie folgt einteilen:

Für die auf krankes gilt keine zeitliche Beschränkung, wenn im Einzelfall das sofortige unerlässlich scheint, um dem Qualen zu ersparen oder die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern (Vorrang des Tierschutzes).

Aneignungsrecht

Das umfasst die alleinige Befugnis, sich lebendes + erlegtes, krankes + verendetes , + Abwurfstangen + Eier von anzueignen (§ 1 Abs. 5 BJG), (§ 958 BGB).

Wer dieses Recht vorsätzlich verletzt, begeht (§ 292 StGB).

Das Fundrecht des § 965 BGB gilt nur für „verlorene“, nicht aber für herrenlose jagdbare Sachen.

Besitz- und Verkehrsverbote

Nach der Bundeswildschutzverordnung (§ 1 BWildSchV) ist es verboten Tiere, die in einer Anlage 1 aufgelistet sind (§ 2 Abs. 1 BWildSchV)

  1. in zu nehmen, zu , die über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden,
  2. abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie
  3. für eine der in Nr. 2. genannten Tätigkeiten zu befördern.

Erlaubt bleibt es, verletztes oder krankes zu versorgen.

Das Verbot gilt nicht für Eigentumserwerb im Rahmen der Ausübung des . Für den gilt:

  1. Eigentumserwerb im Rahmen der : ja, aber
  2. keine Abgabe dieser Tiere gegen Entgelt,
  3. keine Beförderung, nicht halten oder anbieten zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt.

Von diesem Verbot ausgenommen sind Tiere der Anlage 2. Diese dürfen also gegen Entgelt abgegeben und zu diesem Zweck befördert, gehalten, angeboten und abgegeben werden.

Tiere der Anlage 3 dürfen zwar gegen Entgelt abgegeben werden und zu diesem Zweck befördert, gehalten und angeboten werden, dies darf jedoch nicht gewerbsmäßig erfolgen.

Gegenstand des Jagdrechts

Gegenstand des sind das und die sogenannten „herrenlosen jagbaren Gegenstände“. , , Abwurfstangen und Eier von sind herrenlos. Sie gehören niemandem (§ 960 BGB). Sie unterliegen aber dem alleinigen des (§ 1 Abs. 5 BJG). Für jeden anderen, der an sich nimmt, ist und bleibt es herrenlos (§ 958 BGB).

Das jagdbare wildlebende Tier verliert mit seiner Gefangennahme die Eigenschaft des Wildlebens und damit den Charakter als . Es ist damit dann nicht mehr jagdbar.

Gefangene wilde Tiere werden herrenlos, sobald sie ihre Freiheit (wieder) erlangen und vom Eigentümer nicht oder nicht mehr verfolgt werden (§ 960 Abs. 2 BGB).

Aneignung

Der Jagausübungsberechtigte das Eigentum an , , Abwurfstangen und Eiern von erst, nachdem er sie in genommen hat (z. B. durch Ansichnahme oder Ablegen im .

Mit der Inbesitznahme wird aus der herrenlosen Sache für Dritte eine fremde Sache.

Wilderei

begeht, wer unter Verletzung fremden oder Jagdausübungsrechts dem nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder eine Sache, die dem unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört (§ 292 StGB).

Wer unbefugt , Abwurfstangen usw. an sich nimmt, begeht Wilderei. Er kein Eigentum an den gewilderten Sachen. Einen Diebstahl hingegen begeht, wer fremdes Eigentum entwendet, wer also an sich nimmt, das sich bereits zuvor der angeeignet hatte.

Die Bezeichnung Wild-Dieb ist juristisch falsch, richtig muss es Wilderer heißen
(vgl. § 23 BJG).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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