Der Eigentümer eines Bauernhofes bittet den Revierinhaber, die in seiner an das Wohnhaus angrenzenden Scheune hausenden Steinmarder zu fangen. Der Revierinhaber möchte hierzu im Januar eine Kastenfalle aufstellen. Benötigt er dafür eine Gestattung der Jagdbehörde?

A

Ja, da die Jagd auf alles Wild in befriedeten Bezirken ruht

B

Nein

Eine Scheune ist ein befriedeter Bezirk. Hier ruht grundsätzlich die Jagd. Allerdings darf der Eigentümer nach niedersächsischem Jagdgesetz auf einige Tierarten (z.B. Fuchs, Marder, Iltis, Waschbär, Nutria, Wildkaninchen) die Jagd ausüben und sich Wild aneignen. Für die Jagdausübung benötigt er jedoch einen Jagdschein. Anders als „normalerweise“ liegt das Jagdausübungsrecht in diesem Fall beim Grundstückseigentümer und nicht beim Pächter. Ist der Grundstückseigentümer nicht im Besitz eines Jagdscheins, müssen sie für Fang oder Tötung den Inhaber eines Jagdscheins beauftragen.

„Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 dürfen Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Dachse, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. Sind sie nicht selbst im Besitz eines Jagdscheins, so müssen sie mit dem Fang oder der Tötung eine Inhaberin oder einen Inhaber eines Jagdscheins beauftragen.“ ( § 9 Absatz 6 NJagdG)

C

Ja, die Jagdbehörde muss ihm hierzu eine Fangjagdbescheinigung ausstellen