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⚖️ Rechtliches zu Wildschäden (VII. Abschnitt BJagdG)

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Das Bundesjagdgesetz gliedert rechtlich in 4 Teile:

Bei der sind sowohl als auch Grundeigentümer für das Fernhalten des von Grundstücken verantwortlich. Zäune können errichtet oder andere Maßnahmen getroffen werden, solange das Grundstück nicht beschädigt wird.

regelt die Haftung für Schäden, die durch verursacht wurden. Die Ersatzpflicht liegt in der Regel bei der oder beim Pächter des Jagdreviers.

Im Abschnitt zu wird klargestellt, dass nur missbräuchlich verursachte Schäden sind. Der Revierinhaber haftet im Allgemeinen für die eines Jagdgastes.

Die muss an die zuständige Gemeinde erfolgen, wobei es feste Fristen gibt. Überschreitet man diese, verfallen die Schadensersatzansprüche.

⚖️ Wildschadensverhütung

  • Invasive Arten (§ 28a BJagdG):Die Behörde kann dem Maßnahmen zur Kontrolle oder Beseitigung invasiver Arten übertragen.

⚖️ Wildschadensersatz

Schadensersatzpflicht (§ 29 BJagdG)

Wild aus Gehege (§ 30 BJagdG)

Umfang der Ersatzpflicht (§ 31 BJagdG)

  • Ersatz des Wildschadens: Die Ersatzpflicht bezieht sich nur auf noch nicht geerntete Früchte.
  • Bewertung des Schadens: Der wird so ersetzt, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt.

Ausnahmen von der Ersatzpflicht

  • Unwirksam Machen von Schutzmaßnahmen (§ 32 BJagdG): Die Ersatzpflicht entfällt, wenn vom vorgenommene Schutzmaßnahmen durch den Geschädigten unwirksam gemacht wurden.
  • : Wein, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Bienenstöcke, einzelne
  • Befriedete Grundstücke
  • Neuanpflanzungen von Bäumen, die nicht zu den Hauptbaumarten gehören und nicht geschützt sind.
  • Nicht fristgerechte Meldung

⚖️ Jagdschäden (§ 33 BJagdG)

⚖️ Schadensmeldung (§ 34 BJagdG)

  • Meldung an die zugehörige Gemeinde.
  • Fristen zur :
    • : Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme
    • :
      • Schäden nach dem 1. Oktober → Frist bis 1. Mai
      • Schäden nach dem 1. Mai → Frist bis 1. Oktober
  • Es handelt sich um Ausschlussfristen. Das heißt, bei Überschreiten der Frist verfallen die Schadensersatzansprüche.

Schadensbesichtigung

  • Das gemeindliche Verfahren regelt den Ersatz von .
    • Es ist die Voraussetzung für ein gerichtliches Nachverfahren.
  • Ladung von Geschädigtem und Ersatzpflichtigem durch die Gemeinde
  • Mögliche Verläufe
    1. Gütliche Einigung
    2. Amtliche Abschätzung durch eine Schätzkommission
  • Schätzkommission
    • Geschädigter
    • Ersatzpflichtiger
    • Amtlicher Wildschadensschätzer = Sachverständiger
    • Gemeindevertreter
  • Festlegung der Schadenshöhe meist erst bei der Ernte möglich
    • Vorschätztermin dient der Beweissicherung

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