Das Bundesjagdgesetz gliedert Wildschäden rechtlich in 4 Teile:
Bei der Wildschadensverhütung sind sowohl Jagdausübungsberechtigte als auch Grundeigentümer für das Fernhalten des Wildes von Grundstücken verantwortlich. Zäune können errichtet oder andere Maßnahmen getroffen werden, solange das Grundstück nicht beschädigt wird.
Wildschadensersatz regelt die Haftung für Schäden, die durch Wild verursacht wurden. Die Ersatzpflicht liegt in der Regel bei der Jagdgenossenschaft oder beim Pächter des Jagdreviers.
Im Abschnitt zu Jagdschäden wird klargestellt, dass nur missbräuchlich verursachte Schäden ersatzpflichtig sind. Der Revierinhaber haftet im Allgemeinen für die Jagdschäden eines Jagdgastes.
Die Schadensmeldung muss an die zuständige Gemeinde erfolgen, wobei es feste Fristen gibt. Überschreitet man diese, verfallen die Schadensersatzansprüche.
⚖️ Wildschadensverhütung
- Fernhalten des Wildes (§ 26 BJagdG): Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümer
/Nutzungsberechtigte dürfen Wild von Grundstücken fernhalten/verscheuchen. - Neben der Errichtung von Zäunen können auch andere Maßnahmen wie das Verscheuchen des Wildes von den Grundstücken ergriffen werden.
- Jagdausübungsberechtigte dürfen dabei das Grundstück nicht beschädigen.
- Grundeigentümer
/Nutzungsberechtigte dürfen das Wild nicht gefährden/verletzen. - Verhinderung übermäßigen Wildschadens (§ 27 BJagdG):
- Behörde kann Anordnung treffen, dass Jagdausübungsberechtigte den Wildbestand (unabhängig von Schonzeiten) verringern müssen.
- Bei Nichtbefolgung kann die Behörde den Wildbestand auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten verringern lassen.
- Abwägung von Notwendigkeit und Allgemeinwohl durch die zuständige Behörde.
- Hegebeschränkungen (§ 28 BJagdG):
- Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
- Das Aussetzen fremder Tiere ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.
- Untersagung von Fütterungen durch die Länder möglich
- Invasive Arten (§ 28a BJagdG):Die Behörde kann dem Jagdausübungsberechtigten Maßnahmen zur Kontrolle oder Beseitigung invasiver Arten übertragen.
⚖️ Wildschadensersatz
Schadensersatzpflicht (§ 29 BJagdG)
- Ersatzpflichtig sind nur Schäden durch:
- Gemeinschaftliche Jagdbezirke: Die Ersatzpflicht liegt bei der Jagdgenossenschaft.
- In der Regel wird die Ersatzpflicht im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen.
- Eigenjagdbezirke: Die Ersatzpflicht liegt beim Eigentümer oder Nutznießer des Jagdbezirks.
- Ersatzpflichtig sind Schäden an Grundstücken, zugehörige Einrichtungen (Zäune und Bewuchs) und deren Erzeugnisse.
Wild aus Gehege (§ 30 BJagdG)
- Tierhalterhaftung: Wildschaden von Schalenwild, welches aus einem Gehege flüchtet, ist durch den Eigentümer des Geheges ersatzpflichtig, da es sich nicht um herrenlose Tiere handelt.
- Herrenloses Wild: Wenn das Schalenwild jedoch dauerhaft frei bleibt und der Tierhalter keine Anstalten macht die Tiere einzufangen, werden sie herrenlos. Das heißt Wildschäden werden dann durch den Jagdausübungsberechtigten ersatzpflichtig.
Umfang der Ersatzpflicht (§ 31 BJagdG)
- Ersatz des Wildschadens: Die Ersatzpflicht bezieht sich nur auf noch nicht geerntete Früchte.
- Bewertung des Schadens: Der Wildschaden wird so ersetzt, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt.
Ausnahmen von der Ersatzpflicht
- Unwirksam Machen von Schutzmaßnahmen (§ 32 BJagdG): Die Ersatzpflicht entfällt, wenn vom Jagdausübungsberechtigten vorgenommene Schutzmaßnahmen durch den Geschädigten unwirksam gemacht wurden.
- Sonderkulturen: Wein, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Bienenstöcke, einzelne Bäume
- Befriedete Grundstücke
- Neuanpflanzungen von Bäumen, die nicht zu den Hauptbaumarten gehören und nicht geschützt sind.
- Nicht fristgerechte Meldung
⚖️ Jagdschäden (§ 33 BJagdG)
- Jagdschäden sind durch die Jagdausübung entstandene Schäden am Grundstück.
- Ersatzpflicht: Ersatzpflichtig sind nur missbräuchlich entstandene Schäden.
- Für die Jagdschäden eines Jagdgastes haftet der Revierinhaber.
- Zwei typische Beispiele, die sich in vielen Lehrbüchern finden:
- Ackerschädigung beim Bergen von Schalenwild → Nicht ersatzpflichtiger Jagdschaden
- Bergen des Schalenwildes im Acker aus Bequemlichkeit mit dem Geländewagen → Ersatzpflichtiger Jagdschaden
⚖️ Schadensmeldung (§ 34 BJagdG)
- Meldung an die zugehörige Gemeinde.
- Fristen zur Schadensmeldung:
- Landbau: Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme
- Waldbau:
- Schäden nach dem 1. Oktober → Frist bis 1. Mai
- Schäden nach dem 1. Mai → Frist bis 1. Oktober
- Es handelt sich um Ausschlussfristen. Das heißt, bei Überschreiten der Frist verfallen die Schadensersatzansprüche.
Schadensbesichtigung
- Das gemeindliche Verfahren regelt den Ersatz von Wildschäden.
- Es ist die Voraussetzung für ein gerichtliches Nachverfahren.
- Ladung von Geschädigtem und Ersatzpflichtigem durch die Gemeinde
- Mögliche Verläufe
- Gütliche Einigung
- Amtliche Abschätzung durch eine Schätzkommission
- Schätzkommission
- Geschädigter
- Ersatzpflichtiger
- Amtlicher Wildschadensschätzer = Sachverständiger
- Gemeindevertreter
- Festlegung der Schadenshöhe meist erst bei der Ernte möglich
- Vorschätztermin dient der Beweissicherung