Waidwissen logo
Waidwissen

Jägerprüfungsordnung in NRW: Die wichtigsten Regelungen im Überblick

§ 1 Zuständigkeit

Die ist bei der unteren Jagdbehörde im Sinne des § 46 Abs. 3 LJG-NW abzulegen. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2 Prüfungsausschuß

Ein Prüfungsausschuss ist für die Durchführung verantwortlich. Dieser besteht aus:

  • Vertretern der unteren Jagdbehörde,
  • einem Jagdberater oder Vertreter,
  • sowie drei jagdpachtfähigen Jägern, von denen mindestens eine Person eine Forstausbildung haben muss.

(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuß zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Jagdbehörde,
2. der Jagdberaterin oder dem Jagdberater oder deren Vertretung,
3. drei jagdpachtfähigen (§ 11 Abs. 5 1 Bundesjagdgesetz) Jägerinnen oder Jägern, von denen unter Berücksichtigung des Mitglieds nach Nummer 2 mindestens eine oder einer die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muß. An die Stelle einer Jägerin oder eines Jägers, die oder der die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muß, kann eine Berufsjägerin oder ein Berufsjäger .
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bestellungen nach Absatz 2 Nr. 3 erfolgen auf der Landesvereinigung der . Die Landesvereinigung der stellt durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch die Durchführung von Fortbildungen und die Ausstellung entsprechender Teilnahmebescheinigungen, sicher, daß die vorgeschlagenen Mitglieder über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.
(5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nr. 3 aus wichtigem Grund nach Anhörung der Landesvereinigung der widerrufen.
(6) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die jeweilige Vertretung. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die jeweilige Vertretung.
(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder jeweils deren Vertretung, die Vertreterin oder der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertretungen anwesend sind.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder entsprechend den für Mitglieder der bei den unteren Jagdbehörden geltenden Bestimmungen.

§ 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren

Die Prüfung gliedert sich in:

  1. Schriftliche Prüfung – befasst sich mit Wildbiologie, Jagdbetrieb, Waffentechnik und .
  2. Schießprüfung – umfasst Büchsen- und Flintenschießen.
  3. Mündlich-praktische Prüfung – thematisiert die gleichen Sachgebiete wie die schriftliche Prüfung und dient der praktischen Überprüfung des Wissens.

Der schriftliche Teil muss zuerst, gefolgt von der Schießprüfung und dann der mündlich-praktischen Prüfung, abgelegt werden.

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil muß der Schießprüfung, die Schießprüfung dem mündlich-praktischen Teil vorausgehen.
(2) Die Prüfung umfaßt im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil folgende Sachgebiete:
1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, ,
2. Jagdbetrieb, waidgerechte , Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten , , Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung;
3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und
4. , Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts.
(3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich nach Tag und Uhrzeit bestimmt und den unteren Jagdbehörden bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bekanntgegeben. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung mindestens 3 Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung im amtlichen Verkündungsorgan bekannt.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten und der oberen Jagdbehörde sowie bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Landesvereinigung der können bei der Prüfung anwesend sein. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung Zuhörer zulassen.
(5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist von der Vertreterin oder dem Vertreter der unteren Jagdbehörde eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der unteren Jagdbehörde aufzubewahren.
(6) Die untere Jagdbehörde hat die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.

§ 4 Zulassung

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, sind notwendig:

  • Ein Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate),
  • ein Nachweis der Prüfungsgebühr.
(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf;
2. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, daß ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
(3) Zur Prüfung dürfen von der unteren Jagdbehörde nicht zugelassen werden:
1. Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das fünfzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben;
2. Bewerberinnen und Bewerber, denen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes der versagt werden muß.
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.

§ 5 Schriftliche Prüfung

  1. Fragebogeninhalte:
    • Die schriftliche Prüfung enthält 25 Fragen zu jedem der Themenbereiche aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 (z. B. Wildbiologie, .
    • Die Fragen sind als Multiple-Choice-Fragen gestaltet, bei denen auch alle Antworten richtig oder falsch sein können.
  2. Einheitliche Erstellung: Die Fragen stammen aus einem festen Fragenkatalog mit 500 Fragen.
  3. Prüfungsdauer und Aufsicht: Der schriftliche Test dauert maximal zwei Stunden und wird von mindestens zwei Ausschussmitgliedern beaufsichtigt.

(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 je fünfundzwanzig Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerberinnen und Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Der Fragebogen ist so zu gestalten, daß die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist. Die vorgegebenen Antworten können auch insgesamt richtig oder falsch sein.
(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die Fragen sind dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung beigefügten Fragenkatalog von insgesamt fünfhundert Fragen zu entnehmen.
(3) Die obere Jagdbehörde übersendet den Fragebogen in ausreichender Zahl mit einer Musterlösung den unteren Jagdbehörden in einem verschlossenen Umschlag. Der Umschlag darf erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung von der Aufsicht in Gegenwart der Bewerberinnen und Bewerber geöffnet werden.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung, der längstens zwei Stunden dauern soll, findet unter Aufsicht von mindestens zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Ausschusses statt.
(5) Die vom Prüfungsausschuß bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 6 Schießprüfung

  • Prüfungsbestandteile: Die Schießprüfung besteht aus zwei Disziplinen: Büchsenschießen und Flintenschießen.
    • Büchsenschießen: Die Teilnehmer schießen fünf Schüsse auf eine Rehbockscheibe (90–110 m Entfernung, stehend angestrichen).
    • Flintenschießen:
      • Zehn bewegliche Ziele, wie Wurftauben oder Kipphasen, müssen getroffen werden. Die genaue Art der Ziele wird vom Ausschuss festgelegt.
      • Doppelschüsse sind erlaubt. Auf Antrag kann die Prüfung auch mit elektronischen Zielen durchgeführt werden.
      • Die Anforderungen für das Flintenschießen können je nach Schießart variieren:
        • Beim Skeetschießen zielen die Prüflinge von unterschiedlichen Ständen (z. B. 1 bis 7).
        • Beim Trapschießen wird die Höhe und Richtung der variiert.
        • Kipphasen werden aus einer Distanz von 25 bis 35 m beschossen.
    • Waffenvorgaben: Eigene sind zugelassen. müssen für geeignete Patronen verwenden, dürfen 20 bis 12 nutzen.

(1) Die Schießprüfung, bei der mindestens zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein müssen, besteht aus:
1. Büchsenschießen,
2. Flintenschießen.
(2) Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse stehend angestrichen aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 m auf die Rehbockscheibe Nummer 1 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (Anlage 2) abzugeben.
(3) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuß zehn bewegliche Ziele (Wurftaube-Skeet oder Kipphase oder Wurftauben-Trap) aus jagdlicher Gewehrhaltung zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Die obere Jagdbehörde kann nach Anhörung der Landesvereinigung der zulassen, daß das Flintenschießen abweichend von 1 in einer anderen Form mit vergleichbarer Schwierigkeit (z. B. auf elektronisch simulierte bewegliche Ziele) durchgeführt wird, und die Mindestleistung entsprechend den Anforderungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 festlegen. Es sind
a) beim Skeetschießen je zwei von den Ständen 1, 3, 4, 5 und 7 aus zu beschießen, wobei jeweils die erste vom hohen Turm und die zweite vom niedrigen Turm geworfen wird;
b) beim Trapschießen die in wechselnder Höhe und Seitenrichtung zu werfen;
c) Kipphasen aus einer Entfernung von 25 bis 35 m zu beschießen.
(4) Bei der Schießprüfung dürfen eigene Jagdwaffen mit beliebiger Visierung und Optik benutzt werden. Für das Büchsenschießen sind alle für zugelassenen Patronen, für das Flintenschießen die zwanzig bis zwölf zugelassen.
(5) Die Schießprüfung kann von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald die Mindestleistungen nach § 8 Abs. 4 erbracht sind oder feststeht, daß die Mindestleistung nicht mehr erreicht werden kann.
(6) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 7 Mündlich-praktische Prüfung

  1. Prüfungsfragen: Im mündlich-praktischen Teil werden die Themen aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 geprüft, wie z. B. , Jagdbetrieb oder Waffentechnik.
  2. Prüfung in kleinen Gruppen: Es werden maximal drei Prüflinge gleichzeitig befragt, um eine individuelle Bewertung zu ermöglichen.
  3. Prüfungsdauer: Die Dauer für jede Person beträgt etwa 30 Minuten, sodass die wesentlichen Kenntnisse zügig erfasst werden.

(1) Beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung sind Fragen aus den Sachgebieten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu stellen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen in Gruppen von höchstens 3 Personen geprüft werden. Der mündlich-praktische Teil der Prüfung soll in der Regel je Bewerberin oder Bewerber nicht länger als dreißig Minuten dauern.

§ 8 Bewertung der Leistungen

  1. Einzelbewertung der Prüfungsabschnitte: Jeder Prüfungsbereich wird entweder als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
  2. Geheime Beratung und Entscheidungsregel: Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung in einer geheimen Beratung. Wenn die Mitglieder in einem Sachgebiet gleich viele Stimmen für „bestanden“ und „nicht bestanden“ abgeben, zählt das Ergebnis als „bestanden“.
  3. Bestandener schriftlicher Teil: Der schriftliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn der Prüfling entweder:
    • in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen korrekt beantwortet oder
    • insgesamt mindestens 70 Fragen richtig beantwortet, wobei mindestens 14 davon aus dem Bereich „Tierarten und Wildbiologie“ stammen müssen.
  4. Bestandene Schießprüfung:
    • Um die Schießprüfung zu bestehen, müssen folgende Leistungen erbracht werden:
      • Büchsenschießen: mindestens 30 Ringe (Trefferpunkte).
      • Flintenschießen: mindestens 3 Wurftauben oder 5 Kipphasen treffen.
    • Falls die Anforderungen nicht erfüllt werden, darf der Prüfling die gesamte Schießprüfung oder nur den nicht bestandenen Teil am selben Tag einmalig wiederholen. Die Ergebnisse des ersten Versuchs werden dann nicht berücksichtigt.
  5. Bestandener mündlich-praktischer Teil:
    • Der mündlich-praktische Teil gilt als bestanden, wenn der Prüfling in mindestens drei der Sachgebiete besteht, wobei das Sachgebiet „Waffentechnik und Waffenführung“ zwingend dabei sein muss.

(1) Die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers sind in jedem Sachgebiet mit ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung in dem jeweiligen Sachgebiet mit ,,bestanden" zu bewerten.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 1, richtig und vollständig beantwortet sind.
(4) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn
1. beim Büchsenschießen mindestens dreißig Ringe erzielt und
2. beim Flintenschießen mindestens 3 Wurftauben oder 5 Kipphasen getroffen worden sind.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die geforderte Leistung in beiden oder in einer der Schießübungen nicht erbracht, ist ihr oder ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung oder der nicht erfüllten Schießübung am gleichen Tage zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben unberücksichtigt.
(5) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3, mit ,,bestanden" bewertet worden sind.

§ 9 Prüfungsergebnis

  1. Ausschluss bei Nichtbestehen des schriftlichen Teils: Wenn der schriftliche Teil nicht bestanden wurde, wird der Prüfling von den weiteren Prüfungsteilen ausgeschlossen.
  2. Ausschluss bei Täuschung oder unsicherer Waffenhandhabung: Wer versucht zu täuschen oder die in der Schießprüfung unsicher handhabt, kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses ebenfalls von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
  3. Gültigkeit des Ausschlusses: Wer aufgrund von Nichtbestehen oder Täuschung ausgeschlossen wird, gilt als nicht bestanden.
  4. Bestehen der gesamten Prüfung: Die Prüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsteile (schriftlich, Schießen und mündlich-praktisch) erfolgreich abgelegt wurden.

(1) Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat die untere Jagdbehörde die Bewerberin oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sie oder er einen Täuschungsversuch begeht oder bei der Schießprüfung die unvorsichtig handhabt.
(3) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil bestanden hat.

§ 9a Nachprüfung

(1) Bewerberinnen und Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Abs. 4 2) und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Die Bewerberin oder der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie oder er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der durchgeführt werden.
(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften der Jägerprüfungsordnung sinngemäß.

§ 10 Prüfungsentscheidung

(1) Die untere Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt (§ 9 Abs. 4) bestanden ist.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach einem vom Ministerium für Umwelt und , Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ministerialblatt bekanntzugebenden Muster.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 9 Abs. 3), erhält einen schriftlichen Bescheid.

§ 11 Sondervorschriften für die Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins

(1) Wird die lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt abweichend von § 3 Abs. 1 die Schießprüfung.
(2) Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3 nicht gestellt. Im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Abs. 3 bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet 14 oder insgesamt 55 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 1, richtig und vollständig beantwortet sind.
(4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Abs. 5 bestanden, wenn die Leistungen in zwei Sachgebieten mit bestanden bewertet worden sind.
(5) Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, daß die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den eines Falknerjagdscheins dient.

Nächster Artikel