Tierschutzrecht in Österreich

Dieses Kapitel führt dich in die Grundlagen des österreichischen Tierschutzrechts ein. Du lernst die wichtigsten Definitionen, Verbote und Gebote zum Schutz von kennen und verstehst, welche Bestimmungen für Tierhaltung, Vollzug und Sanktionen gelten.

Das Tierschutzgesetz definiert in § 4 die wichtigsten Begriffe, die für das Verständnis des Rechtsgebiets essentiell sind.

  • Halter: Jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein verantwortlich ist oder ein in ihrer Obhut hat (§ 4 Z 1 TSchG)
  • Haustiere: Domestizierte der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische (§ 4 Z 2 TSchG)
  • Heimtiere: , die als Gefährten oder aus Interesse am im Haushalt werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte der Ordnungen der Fleischfresser, , Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt (§ 4 Z 3 TSchG)
  • Wildtiere: Alle außer den Haus- und Heimtieren (§ 4 Z 4 TSchG)
  • : , , , Davidshirsche, und (§ 4 Z 5 TSchG)
  • Landwirtschaftliche Nutztiere: Alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z.B. Nahrungsmittel, , Häute, , Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken werden (§ 4 Z 6 TSchG)
  • Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und , die zum Zwecke der Verfütterung oder getötet werden (§ 4 Z 7 TSchG)
  • Betreuungspersonen: Personen, die betreuen, ohne deren Halter zu sein (§ 4 Z 12 TSchG)
  • Eingriff: Eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt (§ 4 Z 8 TSchG)
  • Schlachten: Das Töten eines durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung (§ 4 Z 13 TSchG)
  • : Fortpflanzung von unter Verantwortung des Halters durch gemeinsames geschlechtsreifer verschiedenen Geschlechts, gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung, das Heranziehen eines bestimmten zum Decken oder durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin (§ 4 Z 14 TSchG)
Merke sind keine Sachen im Sinne des ABGB, aber die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen (§ 285a ABGB).

Das österreichische Tierschutzrecht basiert auf klaren Zielsetzungen und einem umfassenden Geltungsbereich.

  • Ziel des Tierschutzes: Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das als Mitgeschöpf (§ 1 TSchG)
  • Geltungsbereich: Das Tierschutzgesetz gilt bundesweit für alle (§ 3 Abs. 1 TSchG)
  • Eingeschränkter Geltungsbereich: Die §§ 7 bis 11 (Verbot von Eingriffen an , Verbot der Weitergabe bestimmter , Verkaufsverbot von , Verbot der Ausstellung bestimmter , Hilfeleistungspflicht) und das 2. Hauptstück (Tierhaltung) gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse (§ 3 Abs. 2 TSchG)
MerkeDas Tierschutzgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt daher österreichweit einheitlich - im Gegensatz zu den Landesjagdgesetzen.
  • Ausnahme vom Geltungsbereich: Das Tierschutzgesetz gilt nicht für die Ausübung der und der Fischerei (§ 3 Abs. 4 TSchG)
  • Nicht als Ausübung der gelten (§ 3 Abs. 4 TSchG):
    • die Haltung und Ausbildung von , die zur Unterstützung der oder der Fischerei eingesetzt werden (wie z.B. , und
    • die Haltung von in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken
  • Berührung anderer Bundesgesetze: Das TSchG berührt nicht andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von , insbesondere das Tierversuchsgesetz, das Tiertransportgesetz und das Forstgesetz (§ 3 Abs. 3 TSchG)
MerkeDie Haltungen von und von in Wildgehegen unter das Tierschutzgesetz!

Das Tierschutzgesetz enthält fundamentale Verbote zum Schutz der vor Misshandlung und unsachgemäßer Behandlung.

  • Grundsätzliches Verbot: Es ist verboten, einem ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu (§ 5 Abs. 1 TSchG)
  • Besondere Verstöße: Qualzüchtungen, ungeeignete oder unzureichende Betreuung, Verwendung von Geräten die zu erheblichen Schmerzen führen, mangelnde Sachkunde bei Eingriffen (§ 5 Abs. 2 TSchG)
  • Verbotene Hilfsmittel: Verwendung von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern oder elektronischen Dressurgeräten mit elektrischen Schlägen, Würgehalsbänder die das Atmen erschweren (§ 5 Abs. 2 Z 6 TSchG)
  • Tierquälerische Jagdmethoden: Verbot von die nicht sofort töten oder bewusstlos machen, Verwendung von Gift oder Betäubungsmitteln (§ 5 Abs. 2 Z 5 TSchG)
  • Weitere Tierquälerei: Ein auf ein anderes , Leistungen abverlangen mit Schmerzen oder Angst, extremen Temperaturen , Zwangsfütterung (außer veterinärmedizinisch), lebenden Gliedmaßen abtrennen (§ 5 Abs. 2 TSchG)
  • Aussetzungsverbot: Heim- oder Haustiere oder gehaltene nicht heimische Wildtiere (§ 5 Abs. 2 Z 8 TSchG)
Merke müssen sofort töten oder unversehrt fangen - alles andere ist Tierquälerei!
  • Vernünftige Gründe: Maßnahmen gelten nicht als Tierquälerei, wenn sie zur Erreichung vernünftiger Ziele unter Vermeidung von Schmerzen und Leiden angewandt werden (§ 5 Abs. 3 TSchG)
  • Veterinärmedizinische Maßnahmen: Maßnahmen aufgrund veterinärmedizinischer Indikation (§ 5 Abs. 3 TSchG)
  • Schädlingsbekämpfung: Sach- und fachgerechte Schädlingsbekämpfung (§ 5 Abs. 3 TSchG)
  • Jagdliche Maßnahmen: Weidgerechte gilt als vernünftiger Grund (§ 6 Abs. 1 Z 3 TSchG)
  • Notwendige Eingriffe: Therapeutische oder diagnostischeEingriffe sowie fachgerechte Kennzeichnung (§ 7 Abs. 2 TSchG)
  • Grundsätzliches Tötungsverbot: Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund zu töten (§ 6 Abs. 1 TSchG)
  • Spezielle Tötungsverbote: Tötung von Hunden oder zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten (§ 6 Abs. 2 TSchG)
  • Berechtigung zur Tötung: Nur Tierärzte sind zur wissentlichen Tötung von Wirbeltieren berechtigt. Ausnahmen (§ 6 Abs. 4 TSchG):
    • landwirtschaftliche Nutztiere
    • Futtertiere
    • Tötung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung
    • um nicht behebbare Qualen zu ersparen
MerkeNur Tierärzte dürfen Wirbeltiere wissentlich töten - Ausnahmen gelten nur für Nutztiere, Futtertiere und Notfälle!
  • Grundsätzliches Verbot: Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung dienen, sind verboten (§ 7 Abs. 1 TSchG)
  • Besonders: Verbot von Eingriffen zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes, des Schwanzes und der , Entfernen der , Zähne oder Stimmbänder (§ 7 Abs. 1 TSchG)
  • Zulässige Ausnahme: Eingriff zur Verhütung der Fortpflanzung (§ 7 Abs. 2 TSchG)
  • Betäubung bei Eingriffen: Eingriffe mit erheblichen Schmerzen nur von Tierärzten unter Betäubung (§ 7 Abs. 3 TSchG)
  • Verbot des Imports: Import, Erwerb, Vermittlung und Weitergabe von Hunden mit verbotenen Eingriffen, die nach dem 1. Januar 2008 geboren wurden (§ 7 Abs. 4 TSchG)
  • Verbringen ins Ausland: Wissentliches Verbringen österreichischer Hunde ins Ausland zum Zweck verbotener Eingriffe ist untersagt (§ 7 Abs. 5 TSchG)

Wer ein erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, muss dem die erforderliche Hilfe leisten oder Hilfeleistung veranlassen, soweit dies zumutbar ist (§ 9 TSchG)

AchtungAbgelegte Rehkitze dürfen nicht werden! Das durch die ist natürliches Verhalten - das wurde nicht , sondern nur vorübergehend .

Zur Tierhaltung ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen in der Lage ist und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (§ 12 Abs. 1 TSchG)

  • Wohlbefindens-Grundsatz: dürfen nur werden, wenn aufgrund ihres Genotyps und Phänotyps davon werden kann, dass die Haltung ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt (§ 13 Abs. 1 TSchG)
  • Haltungsanforderungen: Der Halter muss für angemessenes Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Bodenbeschaffenheit, bauliche Ausstattung, Klima(Licht und Temperatur), Betreuung und Ernährung sowie Möglichkeit zu Sozialkontakt sorgen (§ 13 Abs. 2 TSchG)
  • Artgerechte Haltung: Die Haltungsbedingungen müssen den Körper- und Verhaltensbedürfnissen der entsprechen (§ 13 Abs. 2 TSchG)
  • Versorgung bei Krankheit oder Verletzung: Bei Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung muss das unverzüglich ordnungsgemäß werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte sind angemessen und gesondert unterzubringen (§ 15 TSchG)
  • Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Das muss über einen seinen Bedürfnissen angemessenen Platz verfügen. Dauernde ist verboten (§ 16 TSchG)
  • Füttern und : Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem und dem Bedarf entsprechen. Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden (§ 17 TSchG)
MerkeNicht als gilt das von Hunden an der Leine, das Anbinden bei gesetzeskonformer Hundeausbildung, sowie das kurzfristige Anbinden vor Orten, die Hunde nicht betreten dürfen.

Die landwirtschaftliche Wildtierhaltung in z.B. Wildgehegen unterliegt besonderen tierschutzrechtlichen Bestimmungen.

  • : Wildtierhaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen (§ 25 TSchG)
  • Verletzungsschutz: Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich nicht verletzen können (§ 25 TSchG)
  • Stacheldrahtverbot: Stacheldraht darf nicht verwendet werden (§ 25 TSchG)
  • Artgemäße Nahrung: muss jederzeit mit artgemäßer Nahrung und genügend Wasser sein (§ 25 TSchG)
  • Tränkeeinrichtungen: Bei fehlenden natürlichen Fließgewässern sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten (§ 25 TSchG)
  • Beschränkung: werden dürfen nur , , , Davidshirsche, und (§ 25 TSchG)
MerkeStacheldraht ist bei Wildgehegen absolut verboten - Verletzungsgefahr!

Die spezifischen Anforderungen an die Haltung von z.B. sind in Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt.

  • Täglicher Auslauf: Mindestens einmal täglich entsprechend dem Bewegungsbedürfnis
  • Sozialkontakt: Mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen
  • Gruppenhaltung: Bei mehreren Hunden grundsätzlich Gruppenhaltung
  • Trennung von : Grundsätzlich erst ab über acht Wochen vom Muttertier
Merke müssen mindestens 2x täglich Sozialkontakt mit Menschen haben!
  • Dauerhafte Zwingerhaltung: Verboten - mindestens einmal täglich Bewegung außerhalb des
  • Mindestfläche: 15 m² uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche für ersten Hund, 5 m² zusätzliche Grundfläche je weiterem Hund
  • Einfriedung: Mindestens 1,8 m hoch und verletzungssicher
MerkeDauernde Zwingerhaltung ist verboten - Hunde brauchen täglich Auslauf außerhalb des !
  • Voraussetzung: Nur bei rassengerechter, alters- und gesundheitsgerechter Eignung
  • Schutzhütte: Muss vorhanden sein, aus wärmedämmendem Material bestehen und trockenes Liegen ermöglichen
  • Wasser und Futter: Muss jederzeit in ausreichender Menge und Qualität im gewohnten Aufenthaltsbereich vorhanden sein

Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen das Tierquälereiverbot, Tötungsverbot und Eingriffsverbot durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden (§ 37 TSchG)

  • Bezirksverwaltungsbehörden verhängen bei Verstößen Geldstrafen bis zu 7.500 Euro (§ 38 TSchG)
  • Bei wiederholten Verstößen Geldstrafen bis zu 15.000 Euro (§ 38 TSchG)
  • Mindeststrafe: In schweren Fällen der Tierquälerei mindestens 2.000 Euro Strafe (§ 38 TSchG)
  • Bereits der Versuch ist strafbar (§ 38 TSchG)
  • Tierhaltungsverbot: Bei schweren Verstößen kann ein befristetes oder unbefristetes Tierhaltungsverbot verhängt werden (§ 39 TSchG)
  • Verfall: Gegenstände und können dem Täter entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird (§ 40 TSchG)
  • Jedes Bundesland hat eine Tierschutzombudsperson zu bestellen (§ 41 Abs. 1 TSchG)
  • Aufgabe: Vertretung der Interessen des Tierschutzes (§ 41 Abs. 3 TSchG)
  • : Übermittlung von Verstößen an Strafverfolgungsbehörden bei begründetem Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen (§ 41 Abs. 6 TSchG)

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