Gesellschaftsjagden (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

sind Treib-, Such- und einschließlich .

Unabhängig von der Art des Jagens handelt es sich immer um eine , wenn mehr als 4 Personen teilnehmen (Art. 30 Abs. 2 BayJG).

Bei allen müssen genügend brauchbare verwendet werden (Art. 39 Abs. 1 BayJG). Brauchbar ist ein , wenn er eine oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Die Prüfung muss nach einer von der obersten anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt werden (§ 21 AVBayJG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Such-, Drück-, Riegel- oder oder bei der auf sowie bei der auf krankgeschossenes brauchbare nicht verwendet, eine (Art. 56 Abs. 1 Nr. 9 BayJG).

Eine liegt vor, wenn das von lärmenden planmäßig wird, damit es seine und auf der von den Schützen erlegt werden kann. Eine auf ist mit Ausnahme von verboten (Art. 29 Abs.2 Nr. 4 BayJG). Im Offenland wird meist auf , oder .

Unabhängig von der Art des Jagens liegt in Bayern stets eine vor, wenn mehr als 4 Personen als und Abwehrer teilnehmen. Auf die Anzahl der Schützen kommt es nicht an (Art. 30 Abs. 1 BayJG).

Die ist eine , bei der das von den ruhig den Schützen zugedrückt wird. Es dürfen in Bayern nicht mehr als vier teilnehmen. Die Zahl der Schützen ist egal.

Die gehen still (!) durch die von Schützen umstellten , damit das ruhig auf seinen austritt. Für diese gilt das Verbot des Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 BayJG nicht, so dass hierbei auch erlegt werden darf.

Im Hochgebirge wird die auch als durchgeführt.

Die ist eine , bei der ein oder mehrere ohne , aber mit brauchbaren , das aufsuchen und .

Verboten ist die

Die Durchführung von an Sonn- und Feiertagen ist eine
(Art. 7 Nr. 2 FTG).

Als Hetzjagd wird eine Jagdtechnik bezeichnet, bei der die potenzielle Beute so lange verfolgt () wird, bis sie nicht mehr entweichen kann, so dass sie eingeholt und erlegt werden kann. In Deutschland sind Hetzjagden verboten (§ 19 Abs. 1 Ziff. 13. BJG).

Die (französisch par force ‚mit Gewalt‘) ist eine , bei der eine entsprechend ausgebildete Hundemeute das . Die Jagdteilnehmer der zu Pferd. In Deutschland waren die nie so weit verbreitet, wie in England oder Frankreich. Sie wurden in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts von den abgelöst.

Auf Treib- und sonstigen müssen alle Beteiligten besondere Sicherheitsbestimmungen () der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften) beachten. Es obliegt

  • dem / Jagdleiter(§ 4 Abs. 1 bis 5 (VSG 4.4), § 4 Abs. 13 (VSG 4.4)): Bestimmung eines Jagdleiters / Leitung der , Jagdscheinkontrolle, keine Jugendlichen als Schützen, genügend brauchbare , Belehrung, Bekanntgabe der Signale, Zuweisung der , der Nachbarn, Einweisung in die Schussbereiche, gefahrlose Gestaltung des .
  • den Schützen(§ 4 Abs. 6 bis 11 (VSG 4.4)): Verständigung mit den Nachbarn, Beibehaltung des zugewiesenen Stands, kein durch die Schützen- oder Treiberlinie, kein Kugelschuss in das , getrennte Verwahrung der , Entladen vor dem Abblasen und Überwinden von Hindernissen, der geladenen mit der Mündung nach oben, Öffnen des außerhalb des .
  • den : Tragen farblich auffallender Kleidung (§ 4 Abs. 12 (VSG 4.4)).

Der Jagdleiter der haftet für Schäden, die einer der Beteiligten einem anderen Beteiligten zufügt aus unerlaubter Handlung nur insoweit, als er diesen Schaden durch eigenes Verschulden mit verursacht hat (Organisationsverschulden).

Der Jagdgast haftet ebenfalls für schuldhaftes Verhalten.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und ,

von Alexander Scholl und dem Team von

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