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Hegepflicht

Autor: Alexander Scholl

Pflicht zur Hege

und Hegepflicht sind miteinander verbunden (§ 1 Abs. 1 BJG). ist nicht nur ein Recht sondern zugleich eine Pflicht.

Die frei lebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren (Art. 1 Abs. 1 BayJG). ist heute in erster Linie bzw. Habitatmanagement.

Hegepflichtige Personen

In erster Linie ist der / Revierinhaber zur des verpflichtet, bei verpachteten Jagdrevieren also der Pächter.

Außer ihm sind aber auch – nachrangig – die (§ 8 Abs. 5 BJG) und die Grundstückseigentümer (§ 3 BJG), (§ 7 Abs. 4 BJG) hegepflichtig. Dies ergibt sich aus der Verbindung des mit der Hegepflicht.

Abgabe von Flächen

Aufgrund der Hegepflicht sind Grundstückseigentümer verpflichtet, die zur Anlage notwendiger erforderlichen Flächen (z. B. , etc.) gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zustellen, soweit ihnen das im Rahmen ihrer Land- und zumutbar ist. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 GG), (Art. 43 Abs. 1 BayJG).

Ziel und Durchführung

Ziel der ist

  1. die Erhaltung eines gesunden und artenreichen (sog. ,
  2. die Pflege und der Lebensgrundlage des (sog. Biotop-Pflege), z. B. die Anlage von , , Einständen u. a., soweit diese zur Erhaltung eines gesunden und artenreichen erforderlich sind (Art. 1 Abs. 2 BayJG).

Der Land- und wird ein Vorrang vor einem überhöhten (unzulässige eingeräumt. Die muss so durchgeführt werden, dass übermäßige vermieden werden (§ 1 Abs. 2 BJG). In Bayern wird das zusätzlich durch den Grundsatz ' vor ' (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2. BayWaldG) verschärft.

Wildhege

Der dienen folgende Pflichten:

  1. Füttern des in Notzeiten (§ 23 BJG),
  2. von krankgeschossenem und schwerkrankem (§ 22a BJG),
  3. Abschuss von krankem, schwachem und schlecht veranlagtem mit der ,
  4. Anzeige und Bekämpfung von (§ 24 BJG),
  5. Einhaltung der Jagd- und (§ 22 Abs. 1 BJG),
  6. Schutz des vor Wilderern, wildernden Hunden und Katzen (§ 23 BJG).

Anzeigepflicht

Das von krankgeschossenem und schwerkrankem außerhalb der Jagdzeit und unter Überschreitung des ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen ist der unteren Jagdbehörde das erlegte vorzulegen (sog.körperlicher Nachweis, Art. 32 Abs. 5 BayJG). Bei Überschreitung des ist das auf den nächsten anzurechnen.

Der ist verpflichtet, unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Diese erlässt dann die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anordnungen.

Hegeabschuss

Krankgeschossenes (Schussverletzung) muss unverzüglich und ohne Ausnahme erlegt werden. , Erfüllung des und andere Verbote stehen nicht entgegen (§ 22a BJG).

Schwerkrankes (sonstige Verletzung) muss ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern erlegt werden, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

Die Pflicht zum von leidendem, nicht versorgbarem geht aus Gründen des Tierschutzes allen entgegenstehenden einschließlich der Vorschriften über die vor, da Tierschutz vorrangig ist. Normaler Krankheitsbefall (übliche Krankheiten) reicht nicht aus, um eine Abschusspflicht zu begründen.

Wildseuchenbekämpfung

Das Auftreten einer muss der unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzeigen.

Die untere Jagdbehörde erlässt sodann die zur Bekämpfung der Seuche notwendigen Anweisungen (§ 24 BJG). Bereits der begründete Verdacht des Vorliegens einer reicht aus, um diese Anzeigepflicht auszulösen, damit rechtzeitig wirksame Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.

Fallwild

Basierend auf den Rechtsvorschriften

  • der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie
  • des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und
  • des Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetzes

ist bei der Beseitigung von wie folgt zu verfahren:

Im verendet aufgefundenes muss in der Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden (Entsorgung als tierisches Nebenprodukt), wenn es Erscheinungen aufweist, die den Verdacht auf eine übertragbare Krankheit () begründen. Dies ist möglicherweise der Fall bei einem größeren Anfall von verendeten Tierkörpern. Das Gleiche gilt für erlegtes , bei dem beim oder entsprechende Verdachtsmerkmale festgestellt werden. In allen anderen Fällen kann eine unschädliche Beseitigung nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung erfolgen. Dies kann gegebenenfalls ein ausreichend tiefes Vergraben (mindestens 50 cm Erdschicht über dem Tierkörper) an einer geeigneten Stelle des sein.

Das Vergraben darf nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und geschehen. Durch die Beseitigung dürfen keine Gefährdungen für , Wasser und Natur und keine Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eintreten.

Biotoppflege

Der Biotoppflege dienen folgende Anlagen:

  1. und ,
  2. mit ,
  3. zum Schutz des ,
  4. ruhige mit guter Deckung,
  5. künstliche Feuchtgebiete und ,
  6. künstliche Brutstätten und Nistplätze.

Diese Anlagen müssen von den Hegepflichtigen erstellt werden, wenn sie für die Schaffung und Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestands in angemessener im jeweiligen erforderlich sind.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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