Pflicht zur Hege
Jagdrecht und Hegepflicht sind miteinander verbunden (§ 1 Abs. 1 BJG). Hege ist nicht nur ein Recht sondern zugleich eine Pflicht.
Die frei lebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren (Art. 1 Abs. 1 BayJG). Hege ist heute in erster Linie Biotophege bzw. Habitatmanagement.
Hegepflichtige Personen
In erster Linie ist der Jagdausübungsberechtigte
Außer ihm sind aber auch – nachrangig – die Jagdgenossenschaft (§ 8 Abs. 5 BJG) und die Grundstückseigentümer (§ 3 BJG), (§ 7 Abs. 4 BJG) hegepflichtig. Dies ergibt sich aus der Verbindung des Jagdrechts mit der Hegepflicht.
Abgabe von Flächen
Aufgrund der Hegepflicht sind Grundstückseigentümer verpflichtet, die zur Anlage notwendiger Biotopverbesserungen erforderlichen Flächen (z. B. Wildäcker, Remisen etc.) gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zustellen, soweit ihnen das im Rahmen ihrer Land- und Forstwirtschaft zumutbar ist. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 GG), (Art. 43 Abs. 1 BayJG).
Ziel und Durchführung
Ziel der Hege ist
- die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes (sog. Wildhege),
- die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlage des Wildes (sog. Biotop-Pflege), z. B. die Anlage von Wildäckern, Remisen, Einständen u. a., soweit diese zur Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes erforderlich sind (Art. 1 Abs. 2 BayJG).
Der Land- und Forstwirtschaft wird ein Vorrang vor einem überhöhten Wildbestand (unzulässige Überhege) eingeräumt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass übermäßige Wildschäden vermieden werden (§ 1 Abs. 2 BJG). In Bayern wird das zusätzlich durch den Grundsatz 'Wald vor Wild' (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2. BayWaldG) verschärft.
Wildhege
Der Wildhege dienen folgende Pflichten:
- Füttern des Wildes in Notzeiten (§ 23 BJG),
- Erlegen von krankgeschossenem und schwerkrankem Wild (§ 22a BJG),
- Abschuss von krankem, schwachem und schlecht veranlagtem Wild (Hege mit der Büchse),
- Anzeige und Bekämpfung von Wildseuchen (§ 24 BJG),
- Einhaltung der Jagd- und Schonzeiten (§ 22 Abs. 1 BJG),
- Schutz des Wildes vor Wilderern, wildernden Hunden und Katzen (§ 23 BJG).
Anzeigepflicht
Das Erlegen von krankgeschossenem und schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit und unter Überschreitung des Abschussplans ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen ist der unteren Jagdbehörde das erlegte Stück vorzulegen (sog.körperlicher Nachweis, Art. 32 Abs. 5 BayJG). Bei Überschreitung des Abschussplans ist das Stück auf den nächsten Abschussplan anzurechnen.
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wildseuchen unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Diese erlässt dann die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anordnungen.
Hegeabschuss
Krankgeschossenes Wild (Schussverletzung) muss unverzüglich und ohne Ausnahme erlegt werden. Schonzeiten, Erfüllung des Abschussplans und andere Verbote stehen nicht entgegen (§ 22a BJG).
Schwerkrankes Wild (sonstige Verletzung) muss ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern erlegt werden, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
Die Pflicht zum Erlegen von leidendem, nicht versorgbarem Wild geht aus Gründen des Tierschutzes allen entgegenstehenden sachlichen Verboten einschließlich der Vorschriften über die Schonzeit vor, da Tierschutz vorrangig ist. Normaler Krankheitsbefall (übliche Krankheiten) reicht nicht aus, um eine Abschusspflicht zu begründen.
Wildseuchenbekämpfung
Das Auftreten einer Wildseuche muss der Jagdausübungsberechtigte unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzeigen.
Die untere Jagdbehörde erlässt sodann die zur Bekämpfung der Seuche notwendigen Anweisungen (§ 24 BJG). Bereits der begründete Verdacht des Vorliegens einer Wildseuche reicht aus, um diese Anzeigepflicht auszulösen, damit rechtzeitig wirksame Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.
Fallwild
Basierend auf den Rechtsvorschriften
- der Verordnung (EG) Nr. 1774
/2002 sowie - des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-
/AbfG) und - des Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetzes
ist bei der Beseitigung von Fallwild wie folgt zu verfahren:
Im Revier verendet aufgefundenes Wild muss in der Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden (Entsorgung als tierisches Nebenprodukt), wenn es Erscheinungen aufweist, die den Verdacht auf eine übertragbare Krankheit (Zoonose) begründen. Dies ist möglicherweise der Fall bei einem größeren Anfall von verendeten Tierkörpern. Das Gleiche gilt für erlegtes Wild, bei dem beim Ansprechen oder Ausweiden entsprechende Verdachtsmerkmale festgestellt werden. In allen anderen Fällen kann eine unschädliche Beseitigung nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung erfolgen. Dies kann gegebenenfalls ein ausreichend tiefes Vergraben (mindestens 50 cm Erdschicht über dem Tierkörper) an einer geeigneten Stelle des Reviers sein.
Das Vergraben darf nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen geschehen. Durch die Beseitigung dürfen keine Gefährdungen für Boden, Wasser und Natur und keine Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eintreten.
Biotoppflege
Der Biotoppflege dienen folgende Anlagen:
- Wildäcker und Wildäsungsflächen,
- Verbissgehölze mit Weichhölzern,
- Remisen (Hecken, Feldholzinseln) zum Schutz des Wildes,
- ruhige Einstände mit guter Deckung,
- künstliche Feuchtgebiete und Suhlen,
- künstliche Brutstätten und Nistplätze.
Diese Anlagen müssen von den Hegepflichtigen erstellt werden, wenn sie für die Schaffung und Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestands in angemessener Wilddichte im jeweiligen Revier erforderlich sind.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen