Jagd-Unfallverhütungsvorschrift (UVV)

: Jänner 2013

Die Jagd-Unfallverhütungsvorschrift (UVV) ist ein Leitfaden für die sichere Ausübung der Jagd. Sie wurde durch die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände erlassen.

  • Leitfaden zur Verhütung von Jagdunfällen und zum Schutz aller durch die Jagd direkt und indirekt betroffenen Personen (§ 1 UVV)
  • Erlassen durch die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände

2.1. Es dürfen nur solche und verwendet werden, die nach dem Waffengesetz und dem jeweiligen Landesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind.

2.2. Die müssen gültige aufweisen, sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden und widmungsgemäß verwendet werden. In einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand ist eine dann, wenn keine der folgenden Mängel : Schadhafte Sicherungs- und Verriegelungseinrichtungen, undichte , übermäßige Toleranzen im , Laufaufbauchungen, Rostnarben, Laufdellen und Risse im Schaftholz.

2.3. Es darf nur solche verschossen werden, für welche die gebaut ist. Selbstlaborierte Patronen sollen nur dann verwendet werden, wenn sie einer Prüfung durch ein Beschussamt unterzogen wurden. Unbrauchbar gewordene (z.B. feucht gewordene Patronen) ist zu vernichten. Gegen das unbeabsichtigte Vertauschen von mit ist vorzusorgen.

2.4. Der der hat stets im ungeladenen Zustand zu erfolgen.

2.5. und sind stets sicher zu verwahren.

3.1. Allgemeine Bestimmungen

3.1.1. dürfen nur solange bleiben, als es für die unbedingt notwendig ist.

3.1.2. Nach jedem Trieb ist die zu entladen. Ebenso beim Nehmen von Hindernissen, Besteigen oder Verlassen von Hochständen, in und auf Fahrzeugen bei und beim Betreten von bewohnten Objekten.

3.1.3. Die ist, ob oder nicht, stets mit der Mündung nach oben, keinesfalls aber gegen eine Person gerichtet zu tragen. Bei starkem Regen oder Schneefall kann die auch mit der Mündung nach unten getragen werden, nur ist dabei zu achten, dass kein Schnee oder keine in den gerät. Bei ist stets ein Mündungsschoner zu verwenden.

3.1.4. Die Hand darf nie an der Mündung ruhen.

3.1.5. Vor dem Laden ist der auf eventuell vorhandene Fremdkörper zu untersuchen. und entladen wird die stets mit nach unten gerichteten .

3.1.6. Nach einem Sturz ist die sofort auf eventuelle Schäden zu prüfen. Die sind auf Fremdkörper zu untersuchen.

3.1.7.Die ist stets im gesicherten Zustand zu . Entsichert wird erst unmittelbar vor Schussabgabe. Bei Hahngewehren sind Hähne und Abzugbügel dann fest zu umgreifen, wenn erhöhte Unfallgefahr gegeben ist (z.B. unebenes Gelände, Schneelage, nasser oder gefrorener und beim Durchqueren von dichtem Bewuchs).

3.1.8. Vor Abgabe eines Schusses hat sich der Schütze zu vergewissern, dass niemand gefährdet wird.

3.1.9. Bei Gellergefahr (Frost, Wasser, , Weinstöcke usw.) ist vor Schussabgabe erhöhte Vorsicht zu beachten.

3.1.10. In den Jagdpausen sind die stets gebrochen bzw. mit geöffnetem zu tragen.

3.1.11. Eine darf nur im entladenen Zustand an andere Personen übergeben werden.

3.1.12. Die Ausübung der Jagd im alkoholisierten Zustand ist verboten.

3.2. Der

3.2.1. Die ist im geladenen Zustand stets gesichert zu . Nur unmittelbar vor Schussabgabe ist zu entsichern.

3.2.2. Ein darf nur dann abgegeben werden, wenn ein geeigneter vorhanden ist. Als geeigneter ist der Hintergrund des Geländes anzusehen. Der ist auf Grund der hohen Gellergefahr kein geeigneter .

3.2.3. Die wird erst dann , wenn sie entsichert ist und die Zieleinrichtung im Ziel ruht.

3.3. Feldjagd

3.3.1. Alle Anweisungen des Jagdleiters sind strengstens einzuhalten. Seinen Weisungen ist unverzüglich nachzukommen.

3.3.2. Der Jagdleiter hat den an der Jagd beteiligten Schützen und Jagdgehilfen in eindeutiger Weise alle erforderlichen Anordnungen und speziellen Verhaltensmaßnahmen für einen unfallfreien Ablauf der Jagd zu geben. Insbesondere sind die Signale bekanntzugeben sowie eine Belehrung für Schützen und Jagdgehilfen vorzunehmen. Auf besonders widrige Witterungs-, Boden- und Geländeverhältnisse ist hinzuweisen.

3.3.3. Das Beschießen von Wild in der Nähe jeder Schützenlinie ist verboten. Ebenso das Linieren (Durchziehen mit angeschlagener durch die Schützenlinie). Ein seitlicher Sicherheitswinkel ist in Abhängigkeit von Gelände- und Bodenverhältnissen einzuhalten.

3.3.4. Achtung auf Jagdteilnehmer, die Wild bergen und sich dabei außerhalb der Schützenlinie befinden!

3.3.5. Bei fehlender oder schlechter Sicht (Nebel, Schneetreiben, dichter Bewuchs und dergleichen), wenn der des Schusses nicht eingesehen werden kann, darf kein Schuss abgegeben werden.

3.4. Waldjagd

3.4.1. Alle Anweisungen des Jagdleiters sind strengstens einzuhalten. Seinen Weisungen ist unverzüglich nachzukommen.

3.4.2. Der Jagdleiter hat allen an der Jagd beteiligten Schützen und Jagdgehilfen in eindeutiger Weise alle erforderlichen Anordnungen und speziellen Verhaltensmaßnahmen für einen unfallfreien Ablauf der Jagd zu geben. Insbesondere sind die Signale, die Richtung des Triebes, die erlaubten Schußrichtungen, ungefähre Zeitdauer des Triebes und der Sammelplatz bekanntzugeben.

3.4.3. Das Verändern oder Verlassen des zugewiesenen Standes während des Triebes ist strengstens verboten. Der Kontakt mit den Nachbarschützen ist herzustellen.

3.4.4. Der Schuss in den Trieb ist nur dann erlaubt, wenn mit Sicherheit weder Personen noch Hunde gefährdet werden.

3.4.5. Auf Schneisen und Waldwegen ist der an der Triebwand einzunehmen. Ausnahmen kann der Jagdleiter verfügen.

3.4.6. Die krankgeschossenen Wildes darf erst nach Beendigung des Triebes vorgenommen werden.

3.4.7. Nach Beendigung des Triebes ist die sofort zu entladen und gebrochen bzw. mit geöffnetem zu tragen.

4.1. Hochstände und Hochsitze dürfen nur aus hiefür geeignetem Material gebaut werden. Verwendetes Holz muss gesund und entsprechend stark dimensioniert sein. Holzleitern mit aufgenagelten sind schräg aufzustellen. Die sind in den Holmen einzulassen. Bretter von , Dächern und Brüstungen sind entsprechend zu befestigen, damit ein Kippen bzw. durch Sturm verhindert wird.

4.2. Bauliche Jagdeinrichtungen sind laufend auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Aufgetretene Mängel sind sofort zu beseitigen.

4.3. Nicht mehr benötigte Einrichtungen sind ehestens abzutragen.

5.1. Beim Auslegen von Wildfangeinrichtungen ist auf die einschlägigen Bestimmungen des Landesjagdgesetzes zu achten.

5.2. Das und Entsichern von Abzugeisen darf nur mit einem geeigneten Gegenstand erfolgen. Beim Spannen ist unter Umständen eine Hilfsperson einzusetzen.

5.3. Eine tägliche Kontrolle ist vorzunehmen.

6.1. Es darf nur mit solchen und solcher werden, für welche die Schießstände zugelassen sind.

6.2. Beim Übungsschießen sind die Gewehrriemen abzunehmen.

6.3. Nicht benutzte sind entladen und gebrochen bzw. mit geöffnetem abzustellen.

6.4. werden erst unmittelbar vor Schussabgabe auf dem . dürfen nur mit einer, nur mit zwei Patronen werden.

6.5. Im übrigen gilt die ausgehängte „Schießstätten- und Schießordnung“.

7.1. Im Falle eines Unfalles ist die Jagd sofort abzubrechen, dem Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten, und er ist einer ärztlichen Versorgung zuzuführen. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

7.2. Vom Jagdleiter sind alle für die Klärung des Unfalles erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies sind:

7.2.1. Kennzeichnung der Standorte aller Schützen und Jagdgehilfen; sowohl der am Unfall Beteiligten als auch der Zeugen.

7.2.2. Sicherstellung abgefeuerter Patronenhülsen und Kennzeichnung der Fundorte.

7.2.3. Einholen der technischen Daten der von den Schützen verwendeten Marke, Type, Geschoßgewicht bzw. Schrotdurchmesser). Werden von einem Schützen verschiedene Marken und Schrotdurchmesser verwendet, so sind die Daten aller Patronen aufzunehmen. Bei selbstlaborierten Patronen ist ein Muster sicherzustellen.

7.2.4. Feststellung der Schussrichtung aller zum fraglichen Zeitpunkt abgegebenen Schüsse.

7.2.5. Sicherung von Schussspuren. Dies können sein: Einschüsse in , Äste, Weinstöcke und dergleichen, Spuren auf dem , eventuelle Spuren von Abprallern (Geller), abgeschossene Zweige oder usw.

7.2.6. Überprüfung, ob Anweisungen des Jagdleiters befolgt wurden (z.B. Einhaltung des zugewiesenen Standes, einzuhaltende Schussrichtung, Beachtung von Jagdsignalen und dergleichen).

7.2.7. Kennzeichnung von Fluchtweg und Fluchtrichtung des beschossenen Wildes. Kennzeichnung der Position und Sicherstellung des erlegten Wildes.

7.2.8. Anfertigung einer Lageskizze, in der alle wichtigen Angaben der Punkte 7.2.1. bis 7.2.7. einzutragen sind.

7.2.9. Durchführung von Ermittlungen, ob Alkoholisierung vorliegt.

7.2.10. Festhalten von Zeitpunkt des Unfalles sowie der Wettersituation. Aufnahme der Personalien und Merkmale der Jagddokumente aller beteiligten Schützen.

Jagd-Unfallverhütungsvorschrift (UVV)



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