Strafbestimmungen und Verwaltungsstrafen in Österreich

Das österreichische Jagdstrafrecht ist als zweistufiges System konzipiert. Während leichtere Verstöße als Verwaltungsübertretungen nach den jeweiligen Landesjagdgesetzen geahndet werden, können schwerwiegende Pflichtverletzungen strafrechtliche Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch nach sich ziehen. Dieses Kapitel behandelt die verschiedenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, deren Sanktionen und Nebenfolgen sowie die relevanten Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts mit jagdrechtlichem Bezug.

Gegen können bei jagdrechtlichen Verwaltungsübertretungen Geldstrafen verhängt werden, die von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden(bzw. vom Magistrat in Wien) außergerichtlich festgesetzt werden.

MerkeDer Versuch einer jagdrechtlichen Verwaltungsübertretung ist in allen Bundesländern strafbar.

Die strafbewährten Tatbestände und die zu verhängenden Strafen unterscheiden sich in den Bundesländern:

(§ 162 Abs. 1, 2, 3 Bgld- JagdG 2017)

Schwere Verwaltungsübertretungen (Strafe 360-3.600 €):

Grundlegende Jagdverstöße:

  • ausüben ohne Jagdkarte (§ 60 Abs. 1)
  • Als Personen ohne gültige Jagdkarte das gestatten
  • Umfriedetes Eigenjagdgebiet entgegen § 10 Abs. 3 errichten

Jagdschutz-/Jagdaufsichtsverstöße:

  • Als Jagdschutzorgan ohne gültige Jagdkarte/ohne Dienstabzeichen Dienst versehen (§ 73)
  • Als Jagdschutzorgan Befugnisse nach §§ 76, 77 überschreiten

Jagdbetriebsverstöße:

  • ohne Berechtigung ausüben (§ 67 Abs. 1)
  • auf fremdes Jagdgebiet ausdehnen trotz bekannter Grenzen (§ 91 Abs. 1)
  • Abschussplanpflichtige Wildart , die nicht genehmigt ist

Schonzeiten-/Schonvorschriftenverstöße:

Waffen-/Sicherheitsverstöße:

  • Gegen Waffenvorschriften §§ 78-80 oder darauf basierende Verordnungen/Bescheide
  • Jagdgebiet unbefugt mit Gewehr/Fallen durchstreifen (§ 100)
  • Waffen/Geräte den Jagdschutzorganen nicht abgeben

Fang-/Vergiftungsbestimmungen:

  • Gegen Bestimmungen über das Fangen von (§ 93)

Mittlere Verwaltungsübertretungen (Strafe 36-1.800 €):

Jagdgebietsverstöße:

  • Gegen Bestimmungen § 10 Abs. 4-7
  • auf Flächen ausüben, auf denen ruht (§ 20)
  • Genossenschaftsjagdgebiet ohne Zustimmung unter-/weiterverpachten

Jagdkarten-/Berechtigungsverstöße:

  • Gültige Jagdkarte nicht mitführen/nicht vorweisen (§ 60 Abs. 1)
  • Als Person ohne mitgeführte Jagdkarte das gestatten
  • Jagdgastkarte entgegen § 62 ausfolgen
  • Ohne oder das gestatten (§ 66)

Jagdschutz-/Jagdaufsichtsverstöße:

  • Als Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht für ausreichenden sorgen (§ 71)

Jagdbetriebsverstöße:

  • Festgesetzte Abschusszahl überschreiten
  • Bewilligten ohne triftigen Grund nicht einhalten (§ 84 Abs. 1)
  • In anderer Weise gegen Wildfolge-Bestimmungen (§ 91)

Wildgehege-/Aussetzungsbestimmungen:

  • Wildgehege ohne Bewilligung führen oder ohne errichten (§ 11 Abs. 1)
  • Bei Entfernung von Einfriedungen nicht verhindern, dass landfremde Wildarten entweichen (§ 11 Abs. 2)
  • Gegen Bestimmungen § 11 Abs. 6 Z 1-4

Abschuss-/Hegemaßnahmen:

Wildbret-/Trophäenbestimmungen:

  • Ganzjährig geschonte entgegen § 81 Abs. 1, 2 erwerben/halten/verkehren
  • Als Tierpräparator Einschau in Betriebsräume verweigern (§ 81 Abs. 4)

Sonstige Verwaltungsverstöße:

  • Gegen § 95 Abs. 1 Z 2-5, 8, 9, 11-13, 15, 16
  • Örtliche Beschränkungen bei nicht beachten (§ 97)
  • Auskünfte gemäß § 168 nicht erteilen

Leichte Verwaltungsübertretungen (Strafe bis 1.100 €):

Pacht-/Verwaltungsverstöße:

  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen § 59 Jagdverwalter nicht/nicht fristgerecht bestellen
  • Eigenjagdgebiet nicht/nicht fristgerecht verpachten
  • Als Verpflichteter nicht innerhalb 2 Monaten nach Jagdjahresbeginn Jagdkarte lösen

Jagdbetriebsverstöße:

Wege-/Bewegungsverstöße:

  • Jagdnotweg benützen ohne ungeladene Waffe/angelehnte Hunde/gesicherte (§ 90)
  • Jagdeinrichtung ohne Zustimmung des Grundeigentümers errichten (§ 89 Abs. 1)
  • Einsprünge errichten (§ 89 Abs. 3)
  • Bei Riegel-/Drückjagd bejagtes Gebiet unbefugt betreten/nicht (§ 100 Abs. 3)

Wildschadensersatz-/Kulturschutz:

  • entgegen § 96 Abs. 2 betreten/befahren
  • Als jagdfremde Person verfolgen/beunruhigen, Hunde/Katzen herumstreifen lassen (§ 101 Abs. 1)
  • Als jagdfremde Person (§ 101 Abs. 6)

Wildbret-/Trophäenbestimmungen:

  • Eier von zu anderen als erlaubten Zwecken in Verkehr
  • Vorschriften § 81 Abs. 6 nicht einhalten
  • von nicht/nicht vorgeschrieben vorlegen (§ 86)

Sonstige Verwaltungsverstöße:

  • Anzeige-/Meldepflichten nicht/nicht fristgerecht nachkommen
  • Listen/Unterlagen nicht/nicht ordnungsgemäß führen/vorlegen
  • Sonstigen Geboten/Verboten/Beschränkungen nach Jagdgesetz zuwiderhandeln
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Neben den Geldstrafen können dem durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Jagdkarte entzogen und bestimmte Gegenstände eingezogen werden.

MerkeUm dem Gegenstände zu entziehen und diese anschließend zu verwerten, erklären die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden den Verfall der Gegenstände.

In Kärnten kann die Behörde in ihrer Entscheidung festlegen, dass jemand seine Jagdkarte verliert oder bis zu fünf Jahre lang keine Jagdkarte darf.(§ 98 Abs. 4 K-JG).

Nur relevant in Kärnten & 3 weitere.
MerkeDie Bezirksverwaltungsbehörden können Gegenstände, die bei bestimmten Verwaltungsübertretungen benutzt oder erbeutet wurden, als verfallen erklären und einziehen.

Die genauen Regelungen unterscheiden sich in den Bundesländern:

Das Burgenland sieht Verfall von , und bei bestimmten Verstößen vor. Bei anderen Verstößen ist zusätzlich der Verfall von benutzten und Geräten möglich (§ 163 Bgld- JagdG 2017).

Gegenstände können verfallen bei:

  • außerhalb festgesetzter Schuss-/Schonzeiten (§ 78)
  • Handel mit geschontem Wild/Eiern ohne Berechtigung (§ 81)
  • Verwendung verbotener im Jagdbetrieb (§ 93)
  • nächtlicher , Gebrauch verbotener und künstlichem Licht (§ 95 Abs. 1 Z 1-3, 6)
  • an sicherheitsgefährdenden Orten (§ 97)
  • Wildfolge-/Betretungsverstößen (zusätzlich Verfall von Waffen/Geräten) (§ 91 Abs. 3 Z 4, § 100 Abs. 2)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

können bei besonders schweren Pflichtverletzungen während der auch einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft sein.

In Frage kommen zwei Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch:

Tatbestandsmerkmale:

  • Tathandlungen:
    • Dem nachstellen oder fischen
    • oder Fische töten, verletzen oder sich/Dritten zueignen
    • Sachen, die dem fremden Jagd-/Fischereirecht unterliegen, zerstören, beschädigen oder sich/Dritten zueignen
  • Subjektive Tathandlungen: Vorsatz = Wissen und Wollen der Rechtsverletzung

Jagdrechtlicher Bezug:

  • Erfasst klassische ohne gültige Jagdkarte oder
  • Umfasst auch Sachschäden an jagdlichen Einrichtungen (Hochsitze, , etc.)
  • Aneignung von , Abwurfstangen oder anderen jagdlichen Gegenständen

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

Tatbestandsmerkmale:

  • Tathandlungen:
    • Rohe Misshandlung oder unnötige Qualen zufügen
    • von , die in der Freiheit zu leben unfähig sind
    • von aufeinander mit Qualenvorsatz
  • Subjektive Tathandlungen: Vorsatz = Wissen und Wollen der Rechtsverletzung

Jagdrechtlicher Bezug:

  • Unsachgemäße Jagdmethoden(z.B. angeschossenes nicht
  • Tierschutzwidriger Umgang mit
  • Verwendung verbotener Jagdmethoden oder

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Tatbestandsmerkmale:

  • Tathandlungen:
    • Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart töten oder besitzen
    • Entwicklungsformen geschützter wildlebender zerstören oder aus der Natur entnehmen
    • Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstören, oder aus der Natur entnehmen
    • Handlung erfolgt entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
  • Subjektive Tathandlungen: Vorsatz = Wissen und Wollen der Rechtsverletzung

Jagdrechtlicher Bezug:

  • Erfasst geschützte wildlebende Tierarten nach Anhang IV lit. a) der
  • Umfasst geschützte Vogelarten nach Anhang I der
  • Betrifft u.a. streng geschützte Wildarten wie , , ,
  • Anwendbar bei Verstößen gegen jagdrechtliche Schonbestimmungen für EU-geschützte Arten
  • Relevant bei widerrechtlicher Entnahme von Eiern oder Nestern geschützter Vogelarten

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Strafbefreiung: Nicht strafbar bei unerheblicher Menge der Exemplare mit nur unerheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art

fahrlässige Begehung: Strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (§ 181g StGB)

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