Das österreichische Jagdstrafrecht ist als zweistufiges System konzipiert. Während leichtere Verstöße als Verwaltungsübertretungen nach den jeweiligen Landesjagdgesetzen geahndet werden, können schwerwiegende Pflichtverletzungen strafrechtliche Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch nach sich ziehen. Dieses Kapitel behandelt die verschiedenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, deren Sanktionen und Nebenfolgen sowie die relevanten Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts mit jagdrechtlichem Bezug.
Gegen Jäger können bei jagdrechtlichen Verwaltungsübertretungen Geldstrafen verhängt werden, die von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden(bzw. vom Magistrat in Wien)außergerichtlich festgesetzt werden.
Die strafbewährten Tatbestände und die zu verhängenden Strafen unterscheiden sich in den Bundesländern:
(§ 162 Abs. 1, 2, 3 Bgld- JagdG 2017)
Schwere Verwaltungsübertretungen (Strafe 360-3.600 €):
Grundlegende Jagdverstöße:
- Jagd ausüben ohne Jagdkarte (§ 60 Abs. 1)
- Als Jagdausübungsberechtigter Personen ohne gültige Jagdkarte das Jagen gestatten
- Umfriedetes Eigenjagdgebiet entgegen § 10 Abs. 3 errichten
Jagdschutz-
- Als Jagdschutzorgan ohne gültige Jagdkarte
/ohne Dienstabzeichen Dienst versehen (§ 73) - Als Jagdschutzorgan Befugnisse nach §§ 76, 77 überschreiten
Jagdbetriebsverstöße:
- Beizjagd ohne Berechtigung ausüben (§ 67 Abs. 1)
- Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnen trotz bekannter Grenzen (§ 91 Abs. 1)
- Abschussplanpflichtige Wildart erlegen, die nicht genehmigt ist
Schonzeiten-
- Als Jagdausübungsberechtigter Wildart in ihrem Bestande gefährden (§ 87)
- Gegen sachliche Verbote § 95 Abs. 1 Z 1, 6, 7, 10, 14 verstoßen
Waffen-
- Gegen Waffenvorschriften §§ 78-80 oder darauf basierende Verordnungen
/Bescheide verstoßen - Jagdgebiet unbefugt mit Gewehr
/Fallen durchstreifen (§ 100) - Waffen
/Geräte den Jagdschutzorganen nicht abgeben
Fang-
- Gegen Bestimmungen über das Fangen von Wild (§ 93) verstoßen
Mittlere Verwaltungsübertretungen (Strafe 36-1.800 €):
Jagdgebietsverstöße:
- Gegen Bestimmungen § 10 Abs. 4-7 verstoßen
- Jagd auf Flächen ausüben, auf denen Jagd ruht (§ 20)
- Genossenschaftsjagdgebiet ohne Zustimmung unter-
/weiterverpachten
Jagdkarten-
- Gültige Jagdkarte nicht mitführen
/nicht vorweisen (§ 60 Abs. 1) - Als Jagdausübungsberechtigter Person ohne mitgeführte Jagdkarte das Jagen gestatten
- Jagdgastkarte entgegen § 62 ausfolgen
- Ohne Jagderlaubnisschein jagen oder das Jagen gestatten (§ 66)
Jagdschutz-
- Als Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz sorgen (§ 71)
Jagdbetriebsverstöße:
- Festgesetzte Abschusszahl überschreiten
- Bewilligten Abschussplan ohne triftigen Grund nicht einhalten (§ 84 Abs. 1)
- In anderer Weise gegen Wildfolge-Bestimmungen (§ 91) verstoßen
Wildgehege-
- Wildgehege ohne Bewilligung führen oder ohne Anzeige errichten (§ 11 Abs. 1)
- Bei Entfernung von Einfriedungen nicht verhindern, dass landfremde Wildarten entweichen (§ 11 Abs. 2)
- Gegen Bestimmungen § 11 Abs. 6 Z 1-4 verstoßen
Abschuss-
- Als Jagdausübungsberechtigter gegen Wildfütterung-Bestimmungen (§ 88) verstoßen
- Auftreten von Wildkrankheit nicht melden (§ 94)
Wildbret-
- Ganzjährig geschonte Tiere entgegen § 81 Abs. 1, 2 erwerben
/halten/verkehren - Als Tierpräparator Einschau in Betriebsräume verweigern (§ 81 Abs. 4)
Sonstige Verwaltungsverstöße:
- Gegen sachliche Verbote § 95 Abs. 1 Z 2-5, 8, 9, 11-13, 15, 16 verstoßen
- Örtliche Beschränkungen bei Jagdausübung nicht beachten (§ 97)
- Auskünfte gemäß § 168 nicht erteilen
Leichte Verwaltungsübertretungen (Strafe bis 1.100 €):
Pacht-
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen § 59 Jagdverwalter nicht
/nicht fristgerecht bestellen - Eigenjagdgebiet nicht
/nicht fristgerecht verpachten - Als Verpflichteter nicht innerhalb 2 Monaten nach Jagdjahresbeginn Jagdkarte lösen
Jagdbetriebsverstöße:
- Als Jagdausübungsberechtigter zu wenige
/nicht geeignete Jagdhunde halten (§ 92)
Wege-
- Jagdnotweg benützen ohne ungeladene Waffe
/angelehnte Hunde/gesicherte Beizvögel (§ 90) - Jagdeinrichtung ohne Zustimmung des Grundeigentümers errichten (§ 89 Abs. 1)
- Einsprünge errichten (§ 89 Abs. 3)
- Bei Riegel-
/Drückjagd bejagtes Gebiet unbefugt betreten/nicht verlassen (§ 100 Abs. 3)
Wildschadensersatz-
- Wildschutzgebiete entgegen § 96 Abs. 2 betreten
/befahren - Als jagdfremde Person Wild verfolgen
/beunruhigen, Hunde/Katzen herumstreifen lassen (§ 101 Abs. 1) - Als jagdfremde Person Wild ankirren (§ 101 Abs. 6)
Wildbret-
- Eier von Federwild zu anderen als erlaubten Zwecken in Verkehr setzen
- Vorschriften § 81 Abs. 6 nicht einhalten
- Trophäen von Schalenwild nicht
/nicht vorgeschrieben vorlegen (§ 86)
Sonstige Verwaltungsverstöße:
- Anzeige-
/Meldepflichten nicht/nicht fristgerecht nachkommen - Listen
/Unterlagen nicht/nicht ordnungsgemäß führen/vorlegen - Sonstigen Geboten
/Verboten/Beschränkungen nach Jagdgesetz zuwiderhandeln
Neben den Geldstrafen können dem Jäger durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Jagdkarte entzogen und bestimmte Gegenstände eingezogen werden.
In Kärnten kann die Behörde in ihrer Entscheidung festlegen, dass jemand seine Jagdkarte verliert oder bis zu fünf Jahre lang keine Jagdkarte besitzen darf.(§ 98 Abs. 4 K-JG).
Die genauen Regelungen unterscheiden sich in den Bundesländern:
Das Burgenland sieht Verfall von Wild, Wildbret und Trophäen bei bestimmten Verstößen vor. Bei anderen Verstößen ist zusätzlich der Verfall von benutzten Waffen und Geräten möglich (§ 163 Bgld- JagdG 2017).
Gegenstände können verfallen bei:
- Jagd außerhalb festgesetzter Schuss-
/Schonzeiten (§ 78) - Handel mit geschontem Wild
/Eiern ohne Berechtigung (§ 81) - Verwendung verbotener Fallen im Jagdbetrieb (§ 93)
- nächtlicher Jagd, Gebrauch verbotener Waffen und künstlichem Licht (§ 95 Abs. 1 Z 1-3, 6)
- Jagd an sicherheitsgefährdenden Orten (§ 97)
- Wildfolge-
/Betretungsverstößen (zusätzlich Verfall von Waffen/Geräten) (§ 91 Abs. 3 Z 4, § 100 Abs. 2)
Jäger können bei besonders schweren Pflichtverletzungen während der Jagdausübung auch einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt sein.
In Frage kommen zwei Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch:
Tatbestandsmerkmale:
Jagdrechtlicher Bezug:
- Erfasst klassische Wilderei ohne gültige Jagdkarte oder Jagderlaubnis
- Umfasst auch Sachschäden an jagdlichen Einrichtungen (Hochsitze, Fallen, etc.)
- Aneignung von Fallwild, Abwurfstangen oder anderen jagdlichen Gegenständen
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
Tatbestandsmerkmale:
- Objektive Tathandlungen:
- Rohe Misshandlung oder unnötige Qualen zufügen
- Aussetzen von Tieren, die in der Freiheit zu leben unfähig sind
- Hetzen von Tieren aufeinander mit Qualenvorsatz
- Subjektive Tathandlungen: Vorsatz = Wissen und Wollen der Rechtsverletzung
Jagdrechtlicher Bezug:
- Unsachgemäße Jagdmethoden (z.B. angeschossenes Wild nicht nachsuchen)
- Tierschutzwidriger Umgang mit Jagdhunden
- Verwendung verbotener Jagdmethoden oder Fallen
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren