Die ordnungsgemäße Jagdausübung in Österreich ist durch ein umfassendes System von Pflichten und Verboten geregelt, das den Schutz von Wild und Umwelt, die Sicherheit aller Beteiligten sowie die Einhaltung weidgerechter Grundsätze gewährleistet. Dieses Kapitel behandelt die sachlichen und örtlichen Beschränkungen der Jagd, die Bestimmungen zu Abschussplanung und Wildfolge, sowie die spezifischen Anforderungen an Jagdhunde in den neun österreichischen Bundesländern.
Verboten(§ 95 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017):
Verboten(§ 95 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017):
- Luftdruckwaffen, Armbrüste, Bögen und nicht jagdlich bestimmte Waffen
- Faustfeuerwaffen (außer für Fangschüsse)
- Halbautomatische
/automatische Waffen mit mehr als zwei Patronen im Magazin - Gewehre mit veränderter Form (als Gewehre unkenntlich)
- Vollmantelgeschosse, Schrot, Posten oder gehacktes Blei auf Schalenwild
- Büchsenpatronen mit Hülsen kürzer als 40 mm für Schalenwild
- Elektronische Zieleinrichtungen (Restlichtverstärker, Thermalzielfernrohre, Wärmebildkameras)
Erlaubt: (§ 93 Bgld- JagdG 2017)
- Lebendfangfallen grundsätzlich erlaubt (müssen unversehrt fangen)
- Totschlagfallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) nur mit behördlicher Bewilligung (Nov.-Feb.) für Haarraubwild
Verboten(§ 95 Abs. 1 Z 4 Bgld- JagdG 2017):
- Nachtjagd: 90 Min. nach Sonnenuntergang bis 90 Min. vor Sonnenaufgang
- Ausnahmen: Schwarz-
/Raubwild, Raubzeug, Wildgänse, Wildenten, Schnepfen - Sonn-
/Feiertage: Keine expliziten Verbote im Jagdgesetz (nur Treibjagden während Gottesdienst eingeschränkt)
Verboten(§ 97 Bgld- JagdG 2017):
- Jagdausübung an Orten, wo die Ordnung oder Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen gefährdet würde
- Grundsätzliches Verbot auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß § 20 dauernd ruht
Eine Abschussplanung ist der Plan, wie viele und welche Wildtiere in einem bestimmten Zeitraum (meist Jagdjahr) erlegt werden dürfen. Sie muss vom Jagdausübungsberechtigten innerhalb einer bestimmten Frist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden.
Eine Abschussmeldung ist die Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde, welche Wildtiere tatsächlich erlegt wurden – als Nachweis und Kontrolle der genehmigten Abschussplanung. Sie muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Abschuss erfolgen.
Sowohl Abschussplanung als auch -meldung sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt:
Verpflichtung(§ 82 Bgld- JagdG 2017, Wildstandregulierungs-VO):
- Abschussplan für Rehwild bis 1. Februar im ersten, vierten und siebten Jagdjahr der Jagdperiode
- Fünffache Ausfertigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
- Rot-, Muffel- und Damwild nach behördlicher Verfügung
- Erfüllung in Zahl und Gliederung verpflichtend (§ 84 Abs. 1)
(§ 91 Bgld- JagdG 2017):
- Verbot für Schützen: Krankgeschossenes
/vermutlich getroffenes Wild darf nicht weiter bejagt werden - Berechtigung des Jagdausübungsberechtigten im fremden Gebiet: Verfolgung, Erlegung und Besitznahme vorbehalten
- Verpflichtung für Schützen: Unverzügliche Verständigung des Nachbarreviers über Anschuss und Wildwechsel
- Kennzeichnungspflicht: Anschussstelle und Fluchtrichtung kenntlich machen
- Besitzverhältnisse bei Wildfolgevertrag: Wildbret dem Jagdausübungsberechtigten des Fundortes, Trophäe der Schützin
/dem Schützen (§ 91 Abs. 3 Z 5) - Abschussplan-Anrechnung: Wild wird auf Abschussplan desjenigen angerechnet, dem die Trophäe zufällt; nicht verwertbares Wild ohne Trophäe auf Abschussplan des ursprünglichen Gebietes (§ 91 Abs. 3 Z 7)
- Strafbestimmung: Ausdehnung der Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet als Verwaltungsübertretung (§ 161 Abs. 1 Z 9)
Ein auf Schweiß geprüfter Jagdhund ist ein Jagdhund, der in einer speziellen Prüfung für das Aufspüren von Schweißfährten(Blutspuren) erfolgreich getestet wurde.
In den meisten Bundesländern ist der Jagdausübungsberechtigte ab einer bestimmten Größe des Jagdgebiets verpflichtet, Jagdhunde für die Nachsuche bereitzuhalten.
(§ 92 Bgld- JagdG 2017):