Wild (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl
MerkeDie einheimischen werden aufgeteilt in '' und 'sonstige .

Zum zählen (nur!) diejenigen Tierarten, die dem unterliegen (§ 1 Abs. 1 BJG). Sie werden in § 2 BJGaufgezählt. Sie bestehen aus zwei großen Gruppen, de Säugetieren () und den Vögeln ().

Nach § 2 Abs. 2 BJagdG können die Länder darüber hinaus weitere Tierarten dem unterstellen. Bayern hat von dieser Kompetenz im § 18 AVBayJG Gebrauch gemacht (Art. 33 Abs. 1 BayJG). Danach gehören zu den Tierarten, die in Bayern dem unterliegen, , und (), sowie , und ().

ist herrenlos, solange es sich in Freiheit befindet (§ 960 BGB). Herrenlos bedeutet, dass in niemandes Eigentum oder steht.

Das (§ 2 BJG) wird eingeteilt in:

ist alles außer , ferner , Stein- und . Das ist von Bedeutung für die Laufzeit von (§ 14 Abs. 2 BayJG) und von großer finanzieller Bedeutung für die . Der Begriff des Hochwildreviers ist in (§ 8 AVBayJG) geregelt.

Alles übrige gehört zum . Der Begriff ist historisch entstanden. Er bezeichnete , dessen besonders geschätzt wurde und die deshalb dem hohen Adel () vorbehalten war. Das durfte hingegen auch von anderen Personengruppen, insbesondere dem niederen Adel, bejagt werden (Niedere .

Zum gehören die dem unterliegenden (), und der .

Als werden bezeichnet, die selbst nicht zum (§ 2 BJG) zählen, die aber der , dem Viehbestand und der Fischerei Schaden tun und deshalb ausnahmsweise mit Genehmigung bejagt werden dürfen.

Tierarten, die dem (§ 2 BJG) unterliegen:

Alle , die nicht zum zählen, unterliegen dem Schutz der Naturschutzgesetze / Artenschutzverordnungen.

MerkeEs gibt keine ungeschützten sonstigen !

Aber es gibt zwei unterschiedlich starke Schutzformen für diese , nämlich den allgemeinen Schutz und den besonderen Schutz.

Alle übrigen heimischen Tierarten, die kein sind, sind nach den Naturschutzgesetzen und Artenschutzverordnungen des Bundes und der Länder geschützt.

Allgemein geschützte (= der geringere Schutz) sonstige , sofern sie nicht bereits nach Landesrecht dem unterstellt sind, dürfen gefangen und getötet werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund gegeben ist (§ 39 Abs. 1 BNatSchG).

Besonderen Schutz (= stärkeren Schutz) geniessen alle übrigen freilebenden Tierarten, die nicht dem unterliegen. Ihnen nachzustellen, oder sie zu fangen, zu verletzen oder gar zu töten, ist dem stets verboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).

Zu diesen Tierarten zählen zum Beispiel alle , Saat- und , und . Sie dürfen also niemals bejagt werden.

Alle sonstigen Tierarten unterliegen nicht den Regelungen der Jagdgesetze. Sie unterliegen daher nicht

ist kein und unterliegt deshalb auch nicht den Jagdgesetzen. Das hat zur , dass die des§ 19 BJG und die sie ergänzenden Verbote des Landesjagdgesetzes auf das von keine Anwendung finden.

Deshalb darf

  • bei Nacht,
  • aus dem Auto,
  • im Scheinwerferlicht

erlegt werden. ist nicht mit zu verwechseln. Zum zählen , und .

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und ,

von Alexander Scholl und dem Team von

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