Nach § 2 Abs. 2 BJagdG können die Länder darüber hinaus weitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellen. Bayern hat von dieser Kompetenz im § 18 AVBayJG Gebrauch gemacht (Art. 33 Abs. 1 BayJG). Danach gehören zu den Tierarten, die in Bayern dem Jagdrecht unterliegen, Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber (Haarwild), sowie Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe (Federwild).
- Hochwild – Niederwild,
- Haarwild – Federwild,
- Schalenwild – übriges Wild.
Hochwild ist alles Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Stein- und Seeadler. Das ist von Bedeutung für die Laufzeit von Jagdpachtverträgen (§ 14 Abs. 2 BayJG) und von großer finanzieller Bedeutung für die Jagdgenossenschaft. Der Begriff des Hochwildreviers ist in (§ 8 AVBayJG) geregelt.
Alles übrige Wild gehört zum Niederwild. Der Begriff Hochwild ist historisch entstanden. Er bezeichnete Wild, dessen Jagd besonders geschätzt wurde und die deshalb dem hohen Adel (Hohe Jagd) vorbehalten war. Das Niederwild durfte hingegen auch von anderen Personengruppen, insbesondere dem niederen Adel, bejagt werden (Niedere Jagd).
Zum Raubwild gehören die dem Jagdrecht unterliegenden Raubtiere (Carnivora), Greifvögel und der Kolkrabe.
Alle Tiere, die nicht zum Wild zählen, unterliegen dem Schutz der Naturschutzgesetze
Aber es gibt zwei unterschiedlich starke Schutzformen für diese Tiere, nämlich den allgemeinen Schutz und den besonderen Schutz.
Alle übrigen heimischen Tierarten, die kein Wild sind, sind nach den Naturschutzgesetzen und Artenschutzverordnungen des Bundes und der Länder geschützt.
Allgemein geschützte (= der geringere Schutz) sonstige Tiere, sofern sie nicht bereits nach Landesrecht dem Jagdrecht unterstellt sind, dürfen gefangen und getötet werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund gegeben ist (§ 39 Abs. 1 BNatSchG).
Besonderen Schutz (= stärkeren Schutz) geniessen alle übrigen freilebenden Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen. Ihnen nachzustellen, oder sie zu fangen, zu verletzen oder gar zu töten, ist dem Jäger stets verboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).
Zu diesen Tierarten zählen zum Beispiel alle Eulen, Saat- und Nebelkrähen, Eichhörnchen und Igel. Sie dürfen also niemals bejagt werden.
Alle sonstigen Tierarten unterliegen nicht den Regelungen der Jagdgesetze. Sie unterliegen daher nicht
- dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten,
- der Hegepflicht (§ 1 Abs. 1 BJG) ,
- dem Jagdschutz (§ 23 BJG),
- dem Schutz gegen Wilderei (§ 292 StGB),
- der Wildfolge (Art. 37 Abs. 1, 2, 5 BayJG),
- den sachlichen Verboten der Jagdgesetze (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1. u. 2. BJG).
Deshalb darf Raubzeug
- bei Nacht,
- aus dem Auto,
- im Scheinwerferlicht
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen