Jagd- und Schonzeiten (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

Während der darf auf die betreffenden die nicht ausgeübt werden (§ 22 Abs. 1 BJG).

ohne ist ganzjährig Greifen u. a., § 22 Abs. 2 BJG).

ohne darf ganzjährig bejagt werden , und (§ 22 Abs. 3 BJG).

für können je nach Regierungsbezirk unterschiedlich sein.

mit Jagd- und darf nur in den bejagt werden. Die dienen vor allem der des und der Aufzucht der Jungtiere. Sie sind daher so gelegt, dass dem die notwendige Ruhe verbleibt und es sich ungehindert fortpflanzen kann.

Die Länder können die zum Schutz des abkürzen oder aufheben, nicht aber verlängern.

Die Aufhebung der für bestimmte Gebiete ist ausnahmsweise möglich zur Durchführung besonderer Hegemaßnahmen, zur Vermeidung übermäßiger oder zu Forschungszwecken (z. B. zur Wildseuchenbekämpfung, § 22 Abs. 1 BJG, § 22 Abs. 2 BJG).

: 12/2022

Wildart

in Bayern

01. August bis 31. Januar

und

01. Juni bis 31. Januar

Hirsche und

01. August bis 31. Januar

01. September bis 31. Januar

und

01. Juli bis 31. Januar

Hirsche und

01. September bis 31. Januar

und

01. September bis 31. Januar

und

01. Juli bis 31. Januar

Hirsche

01. September bis 31. Januar

und

01. September bis 15. Januar

01. Mai bis 15. Januar

16. April bis 15. Oktober

Weiteres

01. August bis 31. Januar

01. August bis 15. Dezember

ganzjährig

Hasenartige &

16. Oktober bis 31. Dezember

ganzjährig

ganzjährig

01. September bis 15. März

01. August bis 28. Februar (juvenil: 01. Juni bis 28. Februar)

16. Oktober bis 28. Februar

01. August bis 28. Februar

01. August bis 28. Februar

01. August bis 31. Januar (juvenil: 01. April bis 31. Januar)

01. August bis 28. Februar

ganzjährig

ganzjährig

ganzjährig

01. September bis 31. Oktober

01. Oktober bis 31. Dezember

Wildtruthähne

15. März bis 15. Mai und 01. Oktober bis 15. Januar

Wildtruthennen

01. Oktober bis 15. Januar

01. November bis 20. Februar

01. November bis 20. Februar

01. November bis 20. Februar

Kanada-, Grau- und

01. August bis 28. Februar

Bläss-, Ringel- und

01. November bis 15. Januar

01. September bis 15. Januar

Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und

01. Oktober bis 15. Januar

16. Oktober - 15. Januar

11. September bis 20. Februar

Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und

01. Oktober bis 10. Februar

16. September bis 31. Oktober

16. Juli bis 14. März

16. Juli bis 14. März

16. Juli bis 14. März

16. August bis 14. März

Der ist die einzige Reiherart, die in Bayern dem unterliegt. Nach § 19 Abs. 2 AVBayJG darf die auf den zum Schutz der heimischen Tierwelt und Verhinderung von wirtschaftlichen Schäden in der Zeit vom 16.09. - 31.10. im Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer (Fischereigesetz Bayern) ausgeübt werden.

Der ist nach dem BNatSchG besonders . Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt ist die Tötung von Kormoranen durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt. Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. 08. - bis 14. 03.. Einzelheiten sind im § 1 AAV geregelt.

* aktuelle Ausnahmen beachten.

** siehe Elterntierschutz.

Seit 15. Februar2013 darf keine bleihaltige mehr in europäischen Feuchtgebieten verwendet werden. Das Verbot gilt in Feuchtgebieten sowie in einem Umkreis von 100 m um diese. In Bayern soll es weiterhin möglich sein, mit Schrotmunition, die nach Gewicht mehr als ein Prozent enthält, in und 100 Meter um Feuchtgebiete zu .

Für die auf krankes gilt keine zeitliche Beschränkung, wenn im Einzelfall das sofortige unerlässlich erscheint, um dem Qualen zu ersparen oder die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern (§ 22a BJG).

In der Setz- und Brutzeit dürfen Elterntiere bis zum Selbständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJG), sofern dies landesrechtlich nicht ausnahmsweise erlaubt ist. Solche Ausnahmen bestehen in Bayern für , und (§ 19 AVBayJG).

Das Jagdverbot in der Setz- und Brutzeit schützt ausdrücklich nur die Elterntiere, nicht auch die Jungen. Nach dem aller Jungtiere dürfen auch die in den Setz- und Brutzeiten erlegt werden. Das Jagdverbot gilt auch für männliche Elterntiere, sofern diese an der Aufzucht beteiligt sind ().

Faustregel für die Dauer der

des Haarwildes: 1. März bis 15. Juni,

Brutzeit des Federwildes: 1. April bis 15. Juli.

Wer unter Verletzung der Setz- und Brutzeiten Elterntiere bejagt,
nach § 38 BJG eine Straftat!

(einschließlich genießen einen doppelten Schutz:

  1. Alle sind ganzjährig ,
  2. von und Handeln mit ist grundsätzlich nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.

Nur werden werden von der ganzjährigen ausgenommen
(§ 22 Abs. 4 BJG), nicht auch andere !

Das von des Federwilds ist verboten. Allerdings gilt eine Ausnahme für (ausgemähte) . Diese dürfen sowohl der als auch Dritte an sich nehmen, um zu retten, was noch zu retten ist.

Weitere wichtige Ausnahme ist das Sammeln der Eier von Ringel- und sowie Silber- und Lachmöven (§ 22 Abs. 4 BJG).

, für das eine nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der zu verschonen (§ 22 Abs. 2 BJG). In den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere dürfen die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von ohne , nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJG). Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Verbote ist ein (Straftat nach § 38 BJG).

Ordnungswidrig handelt (§ 39 Abs. 2 BJG), wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. oder anderes , das nur im Rahmen eines bejagt werden darf, erlegt,
  2. in der nicht mit der verschont.

Es droht die Entziehung des .

Es ist verboten, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten (§ 17 TierSchG).
Die im Rahmen der Jagdgesetze und bei waidgerechter Ausübung ist immer ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Dabei ist zu beachten, dass Tierschutzrecht und nebeneinander bestehen (§ 44a BJG).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und ,

von Alexander Scholl und dem Team von

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