Welche Jagdmethoden sind nach § 19 BJagdG verboten?

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  1. mit Schrot, , gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf und zu schießen;
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    1. auf und mit zu schießen, deren auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt; Ein wird für den Schuss auf und nicht vorgeschrieben. Außerdem bezieht sich das Verbot nur auf . sind keine , sind also unabhängig von den Energiewerten erlaubt.
    2. auf alles übrige mit unter einem von 6,5 mm zu schießen; im 6,5 mm und darüber müssen die eine auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
    3. mit halbautomatischen , die mit insgesamt mehr als drei Patronen sind, sowie mit automatischen auf zu schießen; Vollautomatische gehören nach dem Waffengesetz zu den verbotenen Gegenständen. Die Beschränkung bei halbautomatischen bezieht sich auf den Ladezustand. mit höherem Fassungsvermögen sind also erlaubt und dürfen nur nicht weiter beladen werden.
    4. auf mit oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der mindestens 200 Joule beträgt; Die Vorschriften zur Mündungsenergie von für den unterscheiden sich in den Bundesländern.
  3. die innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der und die bei Mondschein auszuüben;
  4. , ausgenommen , sowie zur zu als gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf , , , und (→
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    1. künstliche Lichtquellen, , Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, , die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim oder von aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern zu fangen;
    2. Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte beim oder von zu verwenden;
  6. Belohnungen für den Abschuß oder den von auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
  7. , Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der anzulegen;
  8. Schlingen jeder Art, in denen sich fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu oder aufzustellen;
  9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; Die Auslegung der ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich.
  10. in Notzeiten in einem Umkreis von 200 Metern von zu
  11. aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu das Verbot umfaßt nicht das von aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Dieses Verbot bezieht sich vor allem auf den Schuss aus dem Auto heraus, der von Wilderern gerne praktiziert wird.
  12. die Netzjagd auf auszuüben;
  13. die Hetzjagd auf auszuüben; Bei der Hetzjagd wird das von Hunden unter Sicht bis zur Erschöpfung gehetzt und dann abgefangen.
  14. die Such- und auf im Frühjahr auszuüben;
  15. zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
  16. die auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
  17. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des zu sammeln;
  18. eingefangenes oder aufgezogenes später als vier Wochen vor Beginn der auf dieses auszusetzen.

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