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Nennen Sie 5 Jagdmethoden, die nach § 19 BJagdG verboten sind?
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Waffen
/Munition
: Schrot,
Posten
, gehacktes Blei, Bolzen oder Pfeile auf
Schalenwild
und
Seehunde
(auch
Fangschuss)
Büchsenpatronen
: E100 < 1.000 J auf Rehwild
/Seehunde;
Kaliber
< 6,5 mm oder E100 < 2.000 J auf übriges
Schalenwild
Halbautomatische
Langwaffen
mit mehr als 3 Patronen oder vollautomatische
Waffen
Pistolen
/Revolver
(außer Bau-
/Fallenjagd sowie
Fangschuss
mit ≥ 200 J Mündungsenergie)
Nachtjagd
auf
Schalenwild
(außer
Schwarzwild)
und
Federwild
(1,5 Std. nach Sonnenuntergang bis 1,5 Std. vor Sonnenaufgang)
Fanggeräte
:
Saufänge
, Fang-
/Fallgruben ohne Genehmigung, Schlingen, nicht sofort tötende Fallen
Fütterung
:
Erlegen
von
Schalenwild
im Umkreis von 200 m von
Fütterungen
Schießen aus
Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen (außer Körperbehinderte mit Erlaubnis)
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