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Nennen Sie 5 Jagdmethoden, die nach § 19 BJagdG verboten sind?

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  • Waffen/Munition: Schrot, Posten, gehacktes Blei, Bolzen oder Pfeile auf Schalenwild und Seehunde (auch Fangschuss)
  • Büchsenpatronen: E100 < 1.000 J auf Rehwild/Seehunde; Kaliber < 6,5 mm oder E100 < 2.000 J auf übriges Schalenwild
  • Halbautomatische Langwaffen mit mehr als 3 Patronen oder vollautomatische Waffen
  • Pistolen/Revolver (außer Bau-/Fallenjagd sowie Fangschuss mit ≥ 200 J Mündungsenergie)
  • Nachtjagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild (1,5 Std. nach Sonnenuntergang bis 1,5 Std. vor Sonnenaufgang)
  • Fanggeräte: Saufänge, Fang-/Fallgruben ohne Genehmigung, Schlingen, nicht sofort tötende Fallen
  • Fütterung: Erlegen von Schalenwild im Umkreis von 200 m von Fütterungen
  • Schießen aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen (außer Körperbehinderte mit Erlaubnis)

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