Aktuelle Jagdzeiten in Rheinland-Pfalz (RLP, 2022)

Letzte Aktualisierung: 27.12.2022

Die aktuellen Jagdzeiten in Rheinland-Pfalz stammen aus § 42 der Landesjagdverordnung vom 25. Juli 2013.

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Anleitung

  • Aktuelle Änderungen sind fett hervorgehoben.
  • Details zu den Jagdzeiten finden sich in den Erklärboxen.
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Schalenwild

TierartAlter/GeschlechtJagdzeiten in Rheinland-Pfalz
RotwildKälber1. August – 31. Januar
Schmalspießer, Schmaltiere

1. Mai – 31. Januar

Hirsche, Alttiere

1. August – 31. Januar

DamwildKälber1. August – 31. Januar
Schmaltiere, Schmalspießer

1. Mai – 31. Januar

Hirsche, Alttiere1. August – 31. Januar
SikawildAlle AltersklassenGanzjährig
RehwildKitze, Ricken1. September – 31. Januar
Schmalrehe, Böcke1. Mai – 31. Januar
MuffelwildLämmer, Schafe, Widder

1. August – 31. Januar

Schmalschafe, Jährlinge1. Mai – 31. Januar
SchwarzwildKeiler, Bachen, Überläufer, FrischlingeGanzjährig
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Weiteres Haarwild

TierartJagdzeiten in Rheinland-Pfalz
Feldhasen1. Oktober – 31. Dezember

Wildkaninchen

Ganzjährig
Steinmarder1. August – 28. Februar
Baummarder1. August – 28. Februar
IltisseKeine Jagdzeit
Hermeline1. August – 28. Februar

Altdachse

1. August – 31. Dezember

Altfüchse

1. August – 28. Februar

Marderhund1. August – 28. Februar

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Federwild

TierartJagdzeiten in Rheinland-Pfalz
Rebhuhn1. September – 31. Oktober
Fasan1. Oktober – 15. Januar
Wildtruthühner1. Oktober – 15. Januar

Ringeltaube

1. November – 20. Februar

Graugans

1. August – 31. August

1. November – 15. Januar

Kanadagans1. November – 15. Januar
Nilgans1. November – 15. Januar
Stockente1. September – 15. Januar
Blässhuhn11. September – 15. Januar
Waldschnepfe16. Oktober – 15. Januar
Rabenkrähe1. August – 20. Februar
Elster1. August – 20. Februar

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Anmerkungen

(2) Die untere Jagdbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke Schonzeiten für Schwarzwild und Wildkaninchen vorgeben, wenn der Schutz vor Tierseuchen gewährleistet ist und Beeinträchtigungen der Landnutzung durch Wildschäden nicht vorliegen.

(3) Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Artenschutz dürfen Jungtiere von Marderhund und Waschbär ganzjährig bejagt werden; Gleiches gilt für juvenile Nilgänse außerhalb von Vogelschutzgebieten. Jungtiere von Fuchs und Dachs dürfen in dem zur Vermeidung von Tierseuchen oder Schäden in der Landwirtschaft (gilt für den Dachs) gebotenen Umfang ganzjährig bejagt werden.

(4) Juvenile Ringeltauben dürfen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig bejagt werden. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Bejagung von Alttauben im Monat Oktober für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke genehmigen.

(5) In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober darf die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgänse auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang ausgeübt werden.

(6) Vorbehaltlich einer Regelung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG darf die Jagd auf Rebhühner nach Vorgabe des § 31 Abs. 8 LJG in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Revierpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche. Die Feststellung der Besatzdichte durch Zählung im Frühjahr obliegt der jagdausübungsberechtigten Person. Die jagdausübungsberechtigte Person muss die beabsichtigte Durchführung der Zählung der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld anzeigen und teilt dieser das Zählergebnis zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses mit.

(7) Die Jagd darf nur in solchen Zeiträumen einschließlich Tageszeiten ausgeübt werden, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für Jägerinnen und Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.

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