Jagdschäden
Jagdschäden sind durch die Jagdausübung entstandene Schäden am Grundstück.
- Ersatzpflichtig sind nur missbräuchlich entstandene Schäden (§ 33 BJagdG ).
- Für die Jagdschäden eines Jagdgastes haftet der Revierinhaber.
- Zwei typische Beispiele, die sich in vielen Lehrbüchern finden:
- Ackerschädigung beim Bergen von Schalenwild → Nicht ersatzpflichtiger Jagdschaden
- Bergen des Schalenwildes im Acker aus Bequemlichkeit mit dem Geländewagen → Ersatzpflichtiger Jagdschaden