MerkeDie Schusszeiten im Burgenland sind in der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung geregelt.
- Säugende Bache: Eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Bgld. WSRV)
- Nachwuchsstücke des Schalenwildes(außer Schwarzwild): Stücke im ersten Lebensjahr, fiktiver Setztermin 31. März (§ 1 Abs. 5 Bgld. WSRV)
- Sonderregelung Weinbaukulturen: Rehböcke Klasse II und Schmalgeißen können zur Schadensverhütung in Weinbaukulturen bereits ab 1. April erlegt werden (§ 1 Abs. 6 Bgld. WSRV)