Die Schusszeiten sind ein wesentlicher Baustein des nachhaltigen Wildtiermanagements. Sie legen den Zeitraum fest, in dem Wildarten rechtmäßig erlegt werden dürfen. Außerhalb dieser Zeiten besteht grundsätzlich Schonzeit, in der das Wild geschützt ist.
MerkeDie Schusszeiten im Burgenland sind in der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung geregelt.
- Säugende Bache: Eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Bgld. WSRV)
- Nachwuchsstücke des Schalenwildes(außer Schwarzwild): Stücke im ersten Lebensjahr, fiktiver Setztermin 31. März (§ 1 Abs. 5 Bgld. WSRV)
- Sonderregelung Weinbaukulturen: Rehböcke Klasse II und Schmalgeißen können zur Schadensverhütung in Weinbaukulturen bereits ab 1. April erlegt werden (§ 1 Abs. 6 Bgld. WSRV)