Einführung zum Bundesjagdgesetz

Letzte Aktualisierung: 23.03.2023

Zusammenfassung

Das Bundesjagdgesetz war ursprünglich ein „Rahmengesetz“, das durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in noch größerem Umfang als zuvor vom Bundesjagdgesetz abweichen. Nur das „Recht der Jagdscheine ist davon ausgenommen. Deshalb ist die Jägerprüfung aller Bundesländer in ganz Deutschland anerkannt und der gelöste Jagdschein eines Bundeslandes auch in ganz Deutschland gültig. Da sich die Ländergesetze in vielen Punkten am Bundesjagdgesetz orientieren, möchten wir hier versuchen eine Einführung zu schaffen. Damit das Jagdrecht nicht zu trocken wird, probieren wir die Rechtslage direkt in zugehörigen Artikeln zu erklären.

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Grundlagen (I. Abschnitt)

Der folgende Artikel geht nicht auf alle speziellen landesrechtlichen Regelungen ein. Diese werden am besten zusammen mit der betreuenden Jagdschule erarbeitet.

Inhalt des Jagdrechts (BJagdG § 1 )

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

Das Jagdrecht sind drei Befugnisse: Hege (1), Jagdausübung (2), Aneignen (3) von Wild

Jagdausübung

  1. Aufsuchen
  2. Nachstellen
  3. Erlegen: Töten von Wild nach jagdrechtlichen Vorschriften
  4. Fangen von Wild

ANEF für die Jagdausübung: Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen.

Aneignen

Alles, was von Tieren aus dem Naturschutzrecht stammt, darf nicht angeeignet werden.

Zugehörige Tierarten (BJagdG § 2 )

Jagdzeiten

  • Nur Wild mit einer Jagdzeit darf in diesem Zeitraum erlegt werden.
  • Viele Wildarten sind ganzjährig geschont (z.B. Greifvögel)
    • tot aufgefundene Exemplare dürfen sich angeeignet werden
    • Verpflichtung zur Hege ist gültig

Inhaber des Jagdrechts (BJagdG § 3 )

Jagdausübungsrecht

  • Jagdausübungsrecht liegt beim Inhaber eines Jagdbezirks
    • Jagdausübungsberechtigter: Eigenjagdbesitzer (im Besitz eines gültigen Jagdscheines) oder Jagdpächter
    • Kann mit Erlaubnis an Jagdgäste übertragen werden
    • Kann an angestellten Jäger übertragen werden
  • Für die Bezeichnung des Jagdbezirks im Gesetz ist umgangssprachlich der Begriff Revier geläufiger.

Exkurs: Reviersystem

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Jagdbezirke und Hegegemeinschaften (II. Abschnitt)

Allgemeines

Gestaltung (§ 5 BJagdG )

  • Abrundung von Flächen der Jagdbezirke, wenn für die Jagdausübung notwendig
    • Zuständigkeit bei der Unteren Jagdbehörde
Jagdeinrichtungen
  • Jagdeinrichtungen (z.B. Ansitze) dürfen mit Erlaubnis des Grundeigentümers errichtet werden
  • sind Eigentum des Jagdausübungsberechtigen

Befriedete Bezirke (§ 6 BJagdG )

  • auf befriedeten Flächen ruht die Jagd (Jagdausübung ist verboten)
    • Ausnahmen auf Antrag möglich
  • Flächen ohne zugehörigen Jagdbezirk → keine Jagd
  • Art der befriedeten Bezirke wird durch Landesjagdgesetze definiert
Beispiele

Es gilt das Landesrecht zu beachten.

Kraft GesetzKraft Verwaltungsakt
  • bewohnte Gebäude
  • Hofräume
  • Hausgärten
  • Friedhöfe
  • Zoos, Tiergehege
  • Bundesautobahnen
Befriedung aus ethischen Gründen (§ 6a BJagdG )
  • Ein Eigentümer (als natürliche Person) einer kleinen Fläche in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, kann eine Befriedung der Fläche beantragen, wenn er glaubhaft macht die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen.

Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG )

  • zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 Hektar
    • Abweichungen durch die Länder möglich
  • Eigentum einer Person, einer Personengemeinschaft oder des Staates
  • Jagdausübungsberechtigter: Eigentümer oder Nutznießer (z.B. Pächter oder Benannter)

Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Zusammensetzung (§ 8 BJagdG )

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG )

  • Hierzu gehören alle Eigentümer der Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks
    • Eigentümer von befriedeten Flächen sind keine Mitglieder
  • Rechtsform: Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Vertretung durch den Jagdvorstand
    • Gewählt durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft
    • Schließt Jagdpachtvertrag mit dem Pächter ab
  • Beschlüsse auf Genossenschaftsversammlungen bedürfen einer Personenmehrheit und einer Flächenmehrheit
Jagdkataster
  • Verzeichnis der Jagdgenossen und der ihnen gehörenden bejagbaren Flächen mit Größe
    • Die Größe der Flächen ist anteilig an der bejagbaren Fläche aufgelistet.
  • bildet die Grundlage für Abstimmungen bei Versammlungen der Jagdgenossenschaft und für die Ausschüttung von Einnahmen

Jagdnutzung (§ 10 BJagdG )

  • In der Regel durch Verpachtung
    • Pachtfähigkeit kann (in der Satzung) auf Mitglieder der Genossenschaft beschränkt werden
  • Jagd kann auch durch angestellte Jäger ausgeübt werden
  • Der Reinertrag eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsteht durch die Jagdpacht und sonstige Einnahmen abzüglich aller Kosten.
    • Dieser Ertrag der Jagdnutzung kann an die Jagdgenossen ausgeschüttet werden.
    • Entscheidung durch die Jagdgenossenschaftsversammlung

Hegegemeinschaften (§ 10a BJagdG )

  • Privatrechtlicher Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke
    • Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften
  • Dient insbesondere der Hege einzelner Schalenwildarten
  • Eine Verpflichtung zur Bildung von Hegegemeinschaften durch die Länder ist möglich
  • Weitere Regelungen durch die Länder

Aufgaben

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Jagdausübungsrecht (III. Abschnitt)

Jagdpacht (§ 11 BJagdG )

Bei der Jagdpacht gibt es viele Abweichungen der Bundesländer.

  • Jagdausübungsrecht kann nur in der Gesamtheit an Dritte verpachtet werden
  • Gesamtfläche für das Jagdausübungsrecht eines Pächters maximal 1.000 Hektar
  • Schriftlicher Jagdpachtvertrag
  • Pachtdauer mindestens 9 Jahre
    • Beginn und Ende der Pachtzeit fallen mit dem Jagdjahr zusammen
    • Jagdjahr geht vom 1. April bis 31. März
  • Voraussetzungen für die Pachtfähigkeit
  • Verpachtung an mehrere Pächter ist möglich
    • Höchstzahl an Pächtern abhängig von der Größe des Jagdbezirkes (Landesgesetze)
  • Jagdpachtvertrag ist bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen
    • Anzeige durch Pächter oder Verpächter

Jagderlaubnisschein

Wird durch die Länder geregelt!

  • Jagdgast benötigt für die legale Jagdausübung einen gültigen Jagdschein und eine Jagderlaubnis aller Jagdausübungsberechtigten.
    • Unselbstständiger Jagdgast: Begleitung durch Jagdausübungsberechtigen (oder Jagdaufseher) → mündliche Erlaubnis ausreichend
    • Selbstständiger Jagdgast: Keine Begleitung durch JAB → schriftliche Erlaubnis notwendig
  • Jagderlaubnisschein: Schriftliche Jagderlaubnis, die zur selbstständigen Jagdausübung berechtigt.
    • Umgangssprachlich auch „Begehungsschein
    • Zahl der Jagderlaubnisscheine häufig durch Länder begrenzt
    • Gebunden an die Person (keine Übertragung möglich)
    • Definiert, welches Wild gejagt werden darf
      • Missachtung kann als Wilderei geahndet werden → Straftat
  • Unterscheidung von Jagderlaubnisscheinen:
    • Befristetet und unbefristet
    • Unentgeltlich und entgeltlich
Unentgeltlicher JagderlaubnisscheinEntgeltlicher Jagderlaubnisschein
Erteilung durch alle Jagdausübungsberechtigten gemeinsam
Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde (je nach Landesrecht)

Je nach Landesrecht:

Je nach Landesrecht:

  • Person muss pachtfähig sein
  • Fläche wird im Jagdschein eingetragen
  • Begrenzung häufig entsprechend der zulässigen Anzahl an Pächtern

Erlöschen des Jagdpachtvertrages (§ 13 BJagdG )

  • Jagdpachtvertrag erlischt vorzeitig bei:
    • Unanfechtbarem Entzug des Jagdscheins des Pächters
    • Bei unanfechtbar abgelehnter Erteilung eines neuen Jagdscheins für den Pächter
  • Mitpächter (§ 13a BJagdG)
    • Bei mehreren Pächtern bleibt der Vertrag mit den übrigen Pächtern bestehen
    • Kommt es zu Missverhältnissen bei der Höchstpachtfläche, müssen diese bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres behoben werden.
    • Kündigung des Vertrages durch Mitpächter bei nicht zumutbarer Mehrbelastung möglich

Wechsel des Grundeigentümers (§ 14 BJagdG )

  • Grundsatz: „Kauf bricht nicht Pacht“
  • Erwerber des Grundstückes bleibt an bestehenden Pachtvertrag gebunden
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Jagdschein (IV. Abschnitt)

Allgemeines (§ 15 BJagdG )

  • Jagdschein für die Jagdausübung notwendig
    • Jahresjagdschein → 1 Jahr gültig
    • 3-Jahresjagdschein → 3 Jahre gültig
    • Tagesjagdschein → 14 aufeinander folgende Tage gültig
  • Gültigkeit bis zum Ende des Jagdjahres (31. März)
  • Falknerjagdschein für die Beizjagd notwendig
    • Als Jahresjagdschein und dreijährig
  • Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet
  • Erfolgreiche Jägerprüfung als Grundvoraussetzung für einen Jagdschein → Jägerprüfungszeugnis
    • Jägerprüfung gilt im gesamten Bundesgebiet unabhängig vom Land der Prüfung

Jugendjagdschein (§ 16 BJagdG )

  • Für Personen ab einem Alter von 16 Jahren
    • Umwandlung in einen „normalen“ Jagdschein mit 18 Jahren
  • Jagdausübung nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten Aufsichtsperson
  • Keine Teilnahme als Schütze an Gesellschaftsjagden

Versagung des Jagdscheins (§ 17 BJagdG )

Einziehung (§ 18 BJagdG )

  • Die Einziehung des Jagdscheins durch die Behörde bei neuen Tatsachen, die einen Entzug begründen, ist möglich.
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Beschränkungen der Jagdausübung (V. Abschnitt)

Sachliche Verbote (§ 19 BJagdG )

Verboten ist

  1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
    1. auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
    2. auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
    3. mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
    4. auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
  2. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
  3. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild; (→ Nachtjagdverbot)
    1. künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
    2. Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
  4. Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
  5. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
  6. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
  7. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
  8. in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
  9. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
  10. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
  11. die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
  12. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
  13. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
  14. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
  15. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
  16. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

Weitere Verbote

Verhinderung von Schmerzen oder Leiden des Wildes (§ 22a BJagdG )

  • Schwer krankes Wild soll auch in der Schonzeit erlegt werden
    • Im Anschluss sollte eine Meldung an die zuständige Jagdbehörde erfolgen.
  • Wildfolge: Verfolgung von krankem Wild in ein fremdes Revier (meist im Rahmen einer Nachsuche)
    • Nur zulässig, wenn schriftliche Vereinbarung mit dem entsprechenden Revier getroffen ist
  • Wildfolgevereinbarung: In einer Wildfolgevereinbarung wird schriftlich festgelegt, welche Regeln bei der Verfolgung von krankem Wild in ein fremdes Revier einzuhalten sind.
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Weitere Abschnitte

Jagdschutz (VI. Abschnitt)

Wildschaden und Jagdschaden (VII. Abschnitt)

Vereinigungen der Jäger (IX. Abschnitt, § 37 BJagdG )

  • Jagdbeiräte: Zusammenschlüsse von Vertretern der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaften, Jägern und des Naturschutzes auf Landesebene
  • Aufgaben
    • Beratung der Jagdbehörde bei Grundsatzfragen und wichtigen Einzelfragen
    • Mitwirkung bei Verstößen gegen die Waidgerechtigkeit
    • Anhörung bei Anträgen auf eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
    • Mitwirkung bei der Erstellung von Abschussplänen

Straf- und Bußgeldvorschriften (X. Abschnitt)

Straftaten (§ 38 BJagdG )

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
  3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Ordnungswidrigkeiten (§ 39 BJagdG )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;
  2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
  3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
  4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);
  5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
  6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 26);
  7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
  8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;
  9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);
  2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
  3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschußplan überschreitet;
    1. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,
  4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet (§ 24);
  5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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Weitere Gesetze

Strafgesetzbuch

  • Abkürzung: StGB

Jagdwilderei (§ 292 StGB )

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

  1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  1. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

  1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
  1. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
  1. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

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