Das Bundesjagdgesetz war ursprünglich ein „Rahmengesetz“, das durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in noch größerem Umfang als zuvor vom Bundesjagdgesetz abweichen. Nur das „Recht der Jagdscheine“ ist davon ausgenommen. Deshalb ist die Jägerprüfung aller Bundesländer in ganz Deutschland anerkannt und der gelöste Jagdschein eines Bundeslandes auch in ganz Deutschland gültig. Da sich die Ländergesetze in vielen Punkten am Bundesjagdgesetz orientieren, möchten wir hier versuchen eine Einführung zu schaffen. Damit das Jagdrecht nicht zu trocken wird, probieren wir die Rechtslage direkt in zugehörigen Artikeln zu erklären.
Der folgende Artikel geht nicht auf alle speziellen landesrechtlichen Regelungen ein. Diese werden am besten zusammen mit der betreuenden Jagdschule erarbeitet.
Das Jagdrecht sind drei Befugnisse: Hege (1), Jagdausübung (2), Aneignen (3) von Wild
ANEF für die Jagdausübung: Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen.
AufNachErl(F)angen.
Alles, was von Tieren aus dem Naturschutzrecht stammt, darf nicht angeeignet werden.
Befriedung nach Gesetz | Befriedung nach Verwaltungsakt |
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Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
Bei der Jagdpacht gibt es viele Abweichungen der Bundesländer.
Unentgeltlicher Jagderlaubnisschein | Entgeltlicher Jagderlaubnisschein |
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Erteilung durch alle Jagdausübungsberechtigten gemeinsam | |
Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde (je nach Landesrecht) | |
Je nach Landesrecht:
| Je nach Landesrecht:
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Verboten ist
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.