Zusammenfassung
Das Bundesjagdgesetz war ursprünglich ein „Rahmengesetz“, das durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in noch größerem Umfang als zuvor vom Bundesjagdgesetz abweichen. Nur das „Recht der Jagdscheine“ ist davon ausgenommen. Deshalb ist die Jägerprüfung aller Bundesländer in ganz Deutschland anerkannt und der gelöste Jagdschein eines Bundeslandes auch in ganz Deutschland gültig. Da sich die Ländergesetze in vielen Punkten am Bundesjagdgesetz orientieren, möchten wir hier versuchen eine Einführung zu schaffen. Damit das Jagdrecht nicht zu trocken wird, probieren wir die Rechtslage direkt in zugehörigen Artikeln zu erklären.
Grundlagen (I. Abschnitt)
Der folgende Artikel geht nicht auf alle speziellen landesrechtlichen Regelungen ein. Diese werden am besten zusammen mit der betreuenden Jagdschule erarbeitet.
Inhalt des Jagdrechts (BJagdG § 1)
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
- Befugnisse des Jagdrechts
- Rahmenbedingungen
- Bestimmtes Gebiet: Jagdbezirke als definierte Fläche, auf denen Jagd ausgeübt werden darf
- Befugnisse beziehen sich auf Wild
- Pflicht zur Hege
- Beachtung der Waidgerechtigkeit
MerkeDas Jagdrecht sind drei Befugnisse: Hege (1), Jagdausübung (2), Aneignen (3) von Wild
Jagdausübung
MerkspruchANEF für die Jagdausübung: Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen.
MerkspruchAufNachErl(F)angen.
Aneignen
- Aneignen ist die Inbesitznahme durch einen Berechtigten.
- Zuvor sind wildlebende Tiere herrenlos und gehören Niemandem.
- Es kann krankes oder verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen, Eier von Federwild angeeignet werden.
- Aneignungsrecht von Wild liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer
- Jagdbezirk → Aneignungsrecht liegt beim Jagdausübungsberechtigten
- Kein Jagdbezirk → Grundeigentümer
- Das Recht zur Aneignung bezieht sich nur auf Wild, nicht jedoch auf Tierarten, die dem Naturschutzrecht unterliegen.
- Eine schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten erlaubt das Sammeln von Abwurfstangen.
AchtungAlles, was von Tieren aus dem Naturschutzrecht stammt, darf nicht angeeignet werden.
Zugehörige Tierarten (BJagdG § 2)
- Siehe: Jagdbare Tiere
- Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
Jagdzeiten
- Nur Wild mit einer Jagdzeit darf in diesem Zeitraum erlegt werden.
- Viele Wildarten sind ganzjährig geschont (z.B. Greifvögel)
- tot aufgefundene Exemplare dürfen sich angeeignet werden
- Verpflichtung zur Hege ist gültig
Inhaber des Jagdrechts (BJagdG § 3)
- Jagdrecht ist verbunden mit dem Eigentum an Grund und Boden
- Auf Flächen ohne Eigentümer steht das Jagdrecht den Ländern zu
- Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden → Jagdausübungsrecht
Jagdausübungsrecht
- Das Jagdausübungsrecht liegt beim Inhaber eines Jagdbezirks
- Jagdausübungsberechtigter: Eigenjagdbesitzer (im Besitz eines gültigen Jagdscheines) oder Jagdpächter
- Kann mit Erlaubnis an Jagdgäste übertragen werden
- Kann an angestellten Jäger übertragen werden
- Für die Bezeichnung des Jagdbezirks im Gesetz ist umgangssprachlich der Begriff Revier geläufiger.
Exkurs: Reviersystem
- Definition: Im Reviersystem ist die Ausübung des Jagdrechts an Jagdbezirke bzw. Reviere gebunden.
- Jagdrecht in Deutschland basiert auf dem Grundsatz des Reviersystems
- Reviersystem in Deutschland ist über etwa 150 Jahre historisch gewachsen.
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften (II. Abschnitt)
Jagdbezirke (§ 4 BJagdG)
- Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder:
- Eigenjagdbezirke (§ § 7 BJagdG)
- Gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ § 8 BJagdG)
- Abrundung von Jagdbezirken, wenn für die Jagdausübung notwendig ( § 5 BJagdG)
- Zuständigkeit bei der Unteren Jagdbehörde
Befriedete Bezirke (§ 6 BJagdG)
- Die Jagd ruht auf
- Befriedeten Bezirken
- Flächen ohne Jagdbezirk
- Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
- Die befriedeten Bezirke sind in den Landesjagdgesetzen definiert.
Beispiele
Befriedung nach Gesetz | Befriedung nach Verwaltungsakt |
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Befriedung aus ethischen Gründen (§ 6a BJagdG)
- Ein Eigentümer (als natürliche Person) einer kleinen Fläche in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, kann eine Befriedung der Fläche beantragen, wenn er glaubhaft macht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen.
Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG)
- ZusammenhängendeFlächen für land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 Hektar bilden einen Eigenjagdbezirk.
- Abweichungen durch die Länder möglich
- Eigentum einer Person, einer Personengemeinschaft oder des Staates
- Jagdausübungsberechtigter: Eigentümer oder Nutznießer (z.B. Pächter oder Benannter)
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
Zusammensetzung (§ 8 BJagdG)
Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
- Mindestgröße: 150 Hektar
- Zusammenlegung: Auf Antrag möglich
- Teilung: Mindestgröße pro Teil 250 Hektar
- Jagdrecht: Liegt bei der Jagdgenossenschaft → Verpachtung an Pächter
Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG)
- Mitglieder: Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
- Eigentümer von befriedeten Flächen sind keine Mitglieder
- Rechtsform: Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Vertretung durch den Jagdvorstand
- Beschlüsse: Mehrheit der Jagdgenossen und Grundfläche nötig (Personenmehrheit und Flächenmehrheit)
Jagdkataster
- Was ist ein Jagdkataster?
- Ein Verzeichnis der Jagdgenossen und ihrer bejagbaren Flächen.
- Gibt die Größe der jeweiligen Flächen an.
- Warum ist es wichtig?
- Abstimmungen: Grundlage für die Beschlussfassung in Versammlungen der Jagdgenossenschaft. Ermöglicht eine gerechte Verteilung der Stimmrechte basierend auf der Größe der bejagbaren Flächen.
- Einnahmen: Basis für die Ausschüttung von Einnahmen, wie Pachtgebühren. Ermöglicht eine anteilige Ausschüttung an die Jagdgenossen.
Jagdnutzung (§ 10 BJagdG)
- Verpachtung: In der Regel erfolgt die Jagdnutzung durch Verpachtung.
- Methoden: Öffentliche Versteigerungen, schriftliche Gebote, Verlängerung bestehender Pachtverhältnisse.
- Pachtfähigkeit: Kann in der Satzung auf Mitglieder der Jagdgenossenschaft beschränkt werden.
- Angestellte Jäger: Die Jagd kann auch durch angestellte Jäger ausgeführt werden.
- Jagdausübungsrecht bleibt bei der Jagdgenossenschaft.
- Ruhende Jagd: Auf Antrag bei der Jagdbehörde kann die Jagd ruhen gelassen werden.
- Reinertrag: Entsteht durch Jagdpacht und andere Einnahmen minus Kosten und kann an die Genossen ausgeschüttet werden.
- Verteilung: Entscheidung durch die Jagdgenossenschaft.
Hegegemeinschaften (§ 10a BJagdG)
- Ziel: Hege des Wildes (v.a. Schalenwild
- Form: Privatrechtlicher Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigen mehrerer Jagdbezirke
- Ausnahme: Länder können Verpflichtung zur Bildung festlegen.
- Beteiligte: Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaften
- Aufgaben:
- Gemeinsame Hegemaßnahmen
- Abstimmung des Abschussplans
- Großflächiges Wildtiermanagement
- Revierübergreifende Gesellschaftsjagden
Jagdausübungsrecht (III. Abschnitt)
Jagdpacht (§ 11 BJagdG)
Bei der Jagdpacht gibt es viele Abweichungen der Bundesländer.
- Jagdausübungsrecht
- Kann nur in der Gesamtheit an Dritte verpachtet werden.
- Keine Teilpacht (z.B. nur für bestimmte Wildarten wie Feldhasen).
- Verpächter kann sich Teile der Jagdnutzung vorbehalten (z.B. Rotwild).
- Gesamtfläche: Maximal 1.000 Hektar für einen Pächter.
- Schriftlicher Pachtvertrag erforderlich.
- Zeitliche Regelungen
- Mindestpachtdauer: 9 Jahre.
- Pachtzeit beginnt und endet mit dem Jagdjahr.
- Jagdjahr: 1. April bis 31. März.
- Voraussetzungen für Pächter
- Jahresjagdschein erforderlich.
- Dreijähriger Vorbesitz eines Jagdscheins.
- Mehrere Pächter sind möglich. Die Anzahl ist abhängig von der Größe des Jagdbezirks und Landesgesetzen.
- Anzeige des Jagdpachtvertrags bei der unteren Jagdbehörde. Die Anzeige kann durch Pächter oder Verpächter erfolgen.
Jagderlaubnisschein
MerkeRegelung durch die Länder.- Voraussetzungen für Jagdgäste:
- Gültiger Jagdschein
- Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten
- Unselbstständiger Jagdgast: Muss begleitet werden. Mündliche Erlaubnis reicht.
- Selbstständiger Jagdgast: Keine Begleitung nötig. Schriftliche Erlaubnis erforderlich.
- Jagderlaubnisschein: Schriftliche Jagderlaubnis, die zur selbstständigen Jagdausübung berechtigt.
- Auch "Begehungsschein" genannt.
- Persönliche Bindung (keine Übertragung auf andere Personen)
- Legt fest, welches Wild gejagt werden darf.
- Missachtung kann als Wilderei und Straftat geahndet werden.
- Arten von Jagderlaubnisscheinen
- Befristet oder unbefristet.
- Unentgeltlich oder entgeltlich.
Unentgeltlicher Jagderlaubnisschein | Entgeltlicher Jagderlaubnisschein |
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Erteilung durch alle Jagdausübungsberechtigten gemeinsam | |
Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde (je nach Landesrecht) | |
Je nach Landesrecht:
| Je nach Landesrecht:
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Anzeige von Jagdpachtverträgen (§ 12 BJagdG)
- Anzeigepflicht bei Behörde → Drei Wochen Frist für Beanstandungen.
- Beanstandung → Vertrag ändern oder aufheben in drei Wochen.
- Ohne Änderung: Vertrag aufgehoben oder Amtsgericht entscheidet.
- Jagdausübung: Erst nach drei Wochen oder bei behördlicher Erlaubnis.
Erlöschen des Jagdpachtvertrages
- Erlöschen des Jagdpachtvertrages ( § 13 BJagdG)
- Vorzeitiges Erlöschen bei:
- Unanfechtbarem Entzug des Jagdscheins.
- Unanfechtbar abgelehnter Erteilung eines neuen Jagdscheins.
- Pächter muss Schaden ersetzen, falls verschuldet.
- Rechtsstellung der Mitpächter ( § 13a BJagdG)
- Vertrag bleibt bei Ausscheiden eines Mitpächters bestehen.
- Bei Verstoß gegen Höchstpachtfläche: Behebung bis nächstes Jagdjahr erforderlich.
- Sonderkündigungsrecht bei nicht zumutbarer Mehrbelastung.
Wechsel des Grundeigentümers (§ 14 BJagdG)
- Grundsatz: "Kauf bricht nicht Pacht"
- Erwerber des Grundstücks: Bleibt an bestehenden Pachtvertrag gebunden. Wird Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn es sich um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk handelt
- Ausnahmen: Kündigungsrecht des Erwerbers ausgeschlossen bei Teilversteigerung eines Jagdbezirks
Jagdschein (IV. Abschnitt)
Allgemeines zum Jagdschein (§ 15 BJagdG)
- Der Jagdschein ist für die Jagdausübung notwendig. → Mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
- Jagdscheinarten
- Jahresjagdschein: Gültig für 1 Jagdjahr
- 3-Jahresjagdschein: Gültig für 3 Jagdjahre
- Tagesjagdschein: Gültig für 14 aufeinanderfolgende Tage
- Falknerjagdschein: Notwendig für Beizjagd (für 1 oder 3 Jagdjahre)
- Gültigkeit
- Bundesweit
- Bis zum Ende des Jagdjahres (31. März)
- Voraussetzungen
- Bestandene Jägerprüfung → Jägerprüfungszeugnis
- Jägerprüfung gilt bundesweit (unabhängig vom Land der Prüfung)
Jugendjagdschein (§ 16 BJagdG)
- Altersgrenze: 16 bis unter 18 Jahre
- Umwandlung in einen „normalen“ Jagdschein mit 18 Jahren
- Begleitung
- Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson
- Missachtung ist eine Ordnungswidrigkeit
- Einschränkung: Keine Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze
Versagung des Jagdscheins (§ 17 BJagdG)
- Personen < 16 Jahre
- Fehlende Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung
- z.B. leichtfertiger Umgang mit Waffen oder Munition
- z.B. wegen eines Verbrechens
- Während Entzug des Jagdscheins
- Unzureichende Haftpflichtversicherung
- Deckungssumme mindestens 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden
- Missachtung der Waidgerechtigkeit
Einziehung (§ 18 BJagdG)
- Die Einziehung des Jagdscheins durch die Behörde bei neuen Tatsachen, die einen Entzug begründen, ist möglich.
Beschränkungen der Jagdausübung (V. Abschnitt)
Sachliche Verbote (§ 19 BJagdG)
Verboten ist
- mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
- auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
- auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
- mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
- auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
- Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild; (→ Nachtjagdverbot)
- künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
- Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
- Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
- Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
- Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
- in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
- Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
- die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
- die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
- die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
- Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
- die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
- Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
- eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
Weitere Verbote
- Beunruhigen von Wild: Wild an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten zu stören (§ 19a BJagdG)
- Örtliche Verbote: Jagd an Orten, an denen Menschen gefährdet oder gestört werden könnten (§ 20 Örtliche Verbote)
- Zeitliche Verbote: Jagdzeiten und Schonzeiten für Wild, welche durch die Länder vorgegeben werden (§ 22 BJagdG)
- Ganzjährig geschont (z.B. Greifvögel)
- Teilweise Jagdzeit (z.B. Rehwild)
- Ganzjährige Jagdzeit (z.B. Jungkaninchen)
- Elterntiere in der Aufzucht dürfen nicht bejagt werden
- Soweit jagdrechtlich zulässig, darf erst das Jungtier und im Anschluss das Elterntier erlegt werden.
Abschussregelung (§ 21 BJagdG)
- Abschussverbot: Kein Schalenwild (außer Schwarzwild, je nach Bundesland auch Rehwild), Auerwild, Birkwild und Rackelwild darf ohne Abschussplan erlegt werden.
- Abschussplan-Aufstellung: Durch Jagdausübungsberechtigte, Vorstände der Jagdgenossenschaften und Inhaber von Eigenjagdbezirken. In Hegegemeinschaften ist das Einvernehmen mit diesen Parteien erforderlich.
Verhinderung von Schmerzen oder Leiden des Wildes (§ 22a BJagdG)
- Schwer krankes Wild soll auch in der Schonzeit erlegt werden
- Im Anschluss sollte eine Meldung an die zuständige Jagdbehörde erfolgen.
- Wildfolge: Verfolgung von krankem Wild in ein fremdes Revier (meist im Rahmen einer Nachsuche)
- Nur zulässig, wenn schriftliche Vereinbarung mit dem entsprechenden Revier getroffen ist
- Wildfolgevereinbarung: In einer Wildfolgevereinbarung wird schriftlich festgelegt, welche Regeln bei der Verfolgung von krankem Wild in ein fremdes Revier einzuhalten sind.
Weitere Abschnitte
Jagdschutz (VI. Abschnitt)
- Siehe: Jagdschutz
Wildschaden und Jagdschaden (VII. Abschnitt)
- Siehe: Rechtliche Grundlagen der Wildschäden
Vereinigungen der Jäger (IX. Abschnitt, § 37 BJagdG)
- Jagdbeiräte: Zusammenschlüsse von Vertretern der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaften, Jägern und des Naturschutzes auf Landesebene
- Aufgaben
- Beratung der Jagdbehörde bei Grundsatzfragen und wichtigen Einzelfragen
- Mitwirkung bei Verstößen gegen die Waidgerechtigkeit
- Anhörung bei Anträgen auf eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
- Mitwirkung bei der Erstellung von Abschussplänen
Straf- und Bußgeldvorschriften (X. Abschnitt)
Straftaten (§ 38 BJagdG)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
- entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Ordnungswidrigkeiten (§ 39 BJagdG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis ( § 6) zuwiderhandelt;
- auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
- auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
- als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt ( § 16);
- den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
- zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird ( § 26);
- einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
- den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;
- den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt ( § 15 Abs. 1).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist ( § 41a);
- den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
- Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist ( § 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschußplan überschreitet;
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,
- als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet ( § 24);
- einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Weitere Gesetze
Strafgesetzbuch
- Abkürzung: StGB
Jagdwilderei (§ 292 StGB)
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Jägernotweg
- Zugang zum eigenen Revier durch ein fremdes Jagdrevier
- Anerkennung, wenn ein Jäger sein Revier auf öffentlichen Wegen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Umweg erreichen kann.
- Der Jägernotweg ist in einigen Landesjagdgesetzen definiert.