Waidwissen logo
Waidwissen

Einführung zum Bundesjagdgesetz

Zusammenfassung

Das war ursprünglich ein „Rahmengesetz“, das durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in noch größerem Umfang als zuvor vom abweichen. Nur das „Recht der ist davon ausgenommen. Deshalb ist die aller Bundesländer in ganz Deutschland anerkannt und der gelöste eines Bundeslandes auch in ganz Deutschland gültig. Da sich die Ländergesetze in vielen Punkten am orientieren, möchten wir hier versuchen eine Einführung zu schaffen. Damit das nicht zu trocken wird, probieren wir die Rechtslage direkt in zugehörigen Artikeln zu erklären.

Grundlagen (I. Abschnitt)

Der folgende Artikel geht nicht auf alle speziellen landesrechtlichen Regelungen ein. Diese werden am besten zusammen mit der betreuenden Jagdschule erarbeitet.

Inhalt des Jagdrechts (BJagdG § 1)

(1) Das ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem unterliegen (), zu , auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem ist die Pflicht zur verbunden.

MerkeDas sind drei Befugnisse: (1), (2), (3) von

Jagdausübung

  1. Aufsuchen
  2. Nachstellen
  3. : Töten von nach jagdrechtlichen Vorschriften
  4. Fangen von

MerkspruchANEF für die : Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen.

MerkspruchAufNachErl(F)angen.

Aneignen

AchtungAlles, was von Tieren aus dem Naturschutzrecht stammt, darf nicht angeeignet werden.

Zugehörige Tierarten (BJagdG § 2)

Jagdzeiten

  • Nur mit einer Jagdzeit darf in diesem Zeitraum erlegt werden.
  • Viele Wildarten sind ganzjährig geschont (z.B.
    • tot aufgefundene Exemplare dürfen sich angeeignet werden
    • Verpflichtung zur ist gültig

Inhaber des Jagdrechts (BJagdG § 3)

Jagdausübungsrecht

Exkurs: Reviersystem

Jagdbezirke und Hegegemeinschaften (II. Abschnitt)

Jagdbezirke (§ 4 BJagdG)

  • Abrundung von Jagdbezirken, wenn für die notwendig ( § 5
    • Zuständigkeit bei der Unteren Jagdbehörde

Befriedete Bezirke (§ 6 BJagdG)

  • Die Jagd ruht auf
    1. Flächen ohne
  • Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
  • Die befriedeten Bezirke sind in den Landesjagdgesetzen definiert.

Beispiele

Befriedung nach GesetzBefriedung nach Verwaltungsakt
  • Bewohnte Gebäude
  • Hofräume
  • Hausgärten
  • Friedhöfe
  • Zoos,
  • Bundesautobahnen
AchtungBeachte das Landesrecht.

Befriedung aus ethischen Gründen (§ 6a BJagdG)

  • Ein Eigentümer (als natürliche Person) einer kleinen Fläche in einem , kann eine Befriedung der Fläche beantragen, wenn er glaubhaft macht, die aus ethischen Gründen abzulehnen.

Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG)

  • ZusammenhängendeFlächen für land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 Hektar bilden einen .
    • Abweichungen durch die Länder möglich
  • Eigentum einer Person, einer Personengemeinschaft oder des Staates
  • : Eigentümer oder Nutznießer (z.B. Pächter oder Benannter)
AchtungBeachte das Landesrecht.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Zusammensetzung (§ 8 BJagdG)

Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem gehören, bilden einen .

  • Mindestgröße: 150 Hektar
  • Zusammenlegung: Auf Antrag möglich
  • Teilung: Mindestgröße pro Teil 250 Hektar
  • : Liegt bei der → Verpachtung an Pächter
AchtungBeachte das Landesrecht.

Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG)

  • Mitglieder: Grundstückseigentümer im
    • Eigentümer von befriedeten Flächen sind keine Mitglieder
  • Rechtsform: Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Vertretung durch den Jagdvorstand
  • Beschlüsse: Mehrheit der Jagdgenossen und Grundfläche nötig (Personenmehrheit und Flächenmehrheit)

Jagdkataster

  • Was ist ein ?
    • Ein Verzeichnis der Jagdgenossen und ihrer bejagbaren Flächen.
    • Gibt die Größe der jeweiligen Flächen an.
  • Warum ist es wichtig?
    • Abstimmungen: Grundlage für die Beschlussfassung in Versammlungen der . Ermöglicht eine gerechte Verteilung der Stimmrechte basierend auf der Größe der bejagbaren Flächen.
    • Einnahmen: Basis für die Ausschüttung von Einnahmen, wie Pachtgebühren. Ermöglicht eine anteilige Ausschüttung an die Jagdgenossen.

Jagdnutzung (§ 10 BJagdG)

  • Verpachtung: In der Regel erfolgt die Jagdnutzung durch Verpachtung.
    • Methoden: Öffentliche Versteigerungen, schriftliche Gebote, Verlängerung bestehender Pachtverhältnisse.
    • Pachtfähigkeit: Kann in der Satzung auf Mitglieder der beschränkt werden.
  • Angestellte : Die Jagd kann auch durch angestellte ausgeführt werden.
  • Ruhende Jagd: Auf Antrag bei der Jagdbehörde kann die Jagd ruhen gelassen werden.
  • : Entsteht durch und andere Einnahmen minus Kosten und kann an die Genossen ausgeschüttet werden.

Hegegemeinschaften (§ 10a BJagdG)

Jagdausübungsrecht (III. Abschnitt)

Jagdpacht (§ 11 BJagdG)

Bei der gibt es viele Abweichungen der Bundesländer.

    • Kann nur in der Gesamtheit an Dritte verpachtet werden.
    • Keine Teilpacht (z.B. nur für bestimmte Wildarten wie .
    • Verpächter kann sich Teile der Jagdnutzung vorbehalten (z.B. .
  • Gesamtfläche: Maximal 1.000 Hektar für einen Pächter.
  • Schriftlicher Pachtvertrag erforderlich.
  • Zeitliche Regelungen
    • Mindestpachtdauer: 9 Jahre.
    • Pachtzeit beginnt und endet mit dem .
    • : 1. April bis 31. März.
  • Voraussetzungen für Pächter
  • Mehrere Pächter sind möglich. Die Anzahl ist abhängig von der Größe des und Landesgesetzen.
  • Anzeige des Jagdpachtvertrags bei der unteren Jagdbehörde. Die Anzeige kann durch Pächter oder Verpächter erfolgen.

Jagderlaubnisschein

MerkeRegelung durch die Länder.
  • Voraussetzungen für Jagdgäste:
  • : Schriftliche , die zur selbstständigen berechtigt.
    • Auch "" genannt.
    • Persönliche Bindung (keine Übertragung auf andere Personen)
    • Legt fest, welches gejagt werden darf.
    • Missachtung kann als und Straftat geahndet werden.
  • Arten von Jagderlaubnisscheinen
    • Befristet oder unbefristet.
    • Unentgeltlich oder entgeltlich.
Unentgeltlicher Entgeltlicher
Erteilung durch alle gemeinsam
Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde (je nach Landesrecht)

Je nach Landesrecht:

Je nach Landesrecht:

  • Person muss pachtfähig sein
  • Fläche wird im eingetragen
  • Begrenzung häufig entsprechend der zulässigen Anzahl an Pächtern

Anzeige von Jagdpachtverträgen (§ 12 BJagdG)

  • Anzeigepflicht bei Behörde → Drei Wochen Frist für Beanstandungen.
  • Beanstandung → Vertrag ändern oder aufheben in drei Wochen.
    • Ohne Änderung: Vertrag aufgehoben oder Amtsgericht entscheidet.
  • : Erst nach drei Wochen oder bei behördlicher Erlaubnis.

Erlöschen des Jagdpachtvertrages

  • Erlöschen des Jagdpachtvertrages ( § 13
    • Vorzeitiges Erlöschen bei:
      1. Unanfechtbarem Entzug des .
      2. Unanfechtbar abgelehnter Erteilung eines neuen .
    • Pächter muss Schaden ersetzen, falls verschuldet.
  • Rechtsstellung der Mitpächter ( § 13a
    • Vertrag bleibt bei Ausscheiden eines Mitpächters bestehen.
    • Bei Verstoß gegen Höchstpachtfläche: Behebung bis nächstes erforderlich.
    • Sonderkündigungsrecht bei nicht zumutbarer Mehrbelastung.

Wechsel des Grundeigentümers (§ 14 BJagdG)

  • Grundsatz: "Kauf bricht nicht Pacht"

Jagdschein (IV. Abschnitt)

Allgemeines zum Jagdschein (§ 15 BJagdG)

  • Der ist für die notwendig. → Mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
  • Jagdscheinarten
  • Gültigkeit
    • Bundesweit
    • Bis zum Ende des Jagdjahres (31. März)
  • Voraussetzungen

Jugendjagdschein (§ 16 BJagdG)

  • Altersgrenze: 16 bis unter 18 Jahre
    • Umwandlung in einen „normalen“ mit 18 Jahren
  • Begleitung
    • Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson
    • Missachtung ist eine
  • Einschränkung: Keine Teilnahme an als Schütze

Versagung des Jagdscheins (§ 17 BJagdG)

Einziehung (§ 18 BJagdG)

  • Die Einziehung des durch die Behörde bei neuen Tatsachen, die einen Entzug begründen, ist möglich.

Beschränkungen der Jagdausübung (V. Abschnitt)

Sachliche Verbote (§ 19 BJagdG)

Verboten ist

  1. mit Schrot, , gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf und zu schießen;
    1. auf und mit zu schießen, deren auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
    2. auf alles übrige mit unter einem von 6,5 mm zu schießen; im 6,5 mm und darüber müssen die eine auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
    3. mit halbautomatischen , die mit insgesamt mehr als drei Patronen sind, sowie mit automatischen auf zu schießen;
    4. auf mit oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der mindestens 200 Joule beträgt;
  2. die innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der und die bei Mondschein auszuüben;
  3. , ausgenommen , sowie zur zu als gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf , , , und (→ )
    1. künstliche Lichtquellen, , Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, , die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim oder von aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern zu fangen;
    2. Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim oder von zu verwenden;
  4. Belohnungen für den Abschuß oder den von auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
  5. , Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
  6. Schlingen jeder Art, in denen sich fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu oder aufzustellen;
  7. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
  8. in Notzeiten in einem Umkreis von 200 Metern von zu
  9. aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu das Verbot umfaßt nicht das von aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
  10. die Netzjagd auf auszuüben;
  11. die Hetzjagd auf auszuüben;
  12. die Such- und auf im Frühjahr auszuüben;
  13. zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
  14. die auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
  15. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des zu sammeln;
  16. eingefangenes oder aufgezogenes später als vier Wochen vor Beginn der auf dieses auszusetzen.

Weitere Verbote

  • Beunruhigen von : an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten zu stören (§ 19a BJagdG)
  • Örtliche Verbote: Jagd an Orten, an denen Menschen gefährdet oder gestört werden könnten (§ 20 Örtliche Verbote)
  • Zeitliche Verbote: Jagdzeiten und für , welche durch die Länder vorgegeben werden (§ 22 BJagdG)
    • Ganzjährig geschont (z.B.
    • Teilweise Jagdzeit (z.B.
    • Ganzjährige Jagdzeit (z.B. Jungkaninchen)
    • Elterntiere in der Aufzucht dürfen nicht bejagt werden
      • Soweit jagdrechtlich zulässig, darf erst das Jungtier und im Anschluss das Elterntier erlegt werden.

Abschussregelung (§ 21 BJagdG)

Verhinderung von Schmerzen oder Leiden des Wildes (§ 22a BJagdG)

Weitere Abschnitte

Jagdschutz (VI. Abschnitt)

Wildschaden und Jagdschaden (VII. Abschnitt)

Vereinigungen der Jäger (IX. Abschnitt, § 37 BJagdG)

  • : Zusammenschlüsse von Vertretern der Landwirtschaft, , Jagdgenossenschaften, Jägern und des auf Landesebene
  • Aufgaben
    • Beratung der Jagdbehörde bei Grundsatzfragen und wichtigen Einzelfragen
    • Mitwirkung bei Verstößen gegen die
    • Anhörung bei Anträgen auf eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
    • Mitwirkung bei der Erstellung von Abschussplänen

Straf- und Bußgeldvorschriften (X. Abschnitt)

Straftaten (§ 38 BJagdG)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht mit der Jagd verschont oder
  3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Ordnungswidrigkeiten (§ 39 BJagdG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. in die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der ( § 6) zuwiderhandelt;
  2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
  3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
  4. als Inhaber eines ohne Begleitperson die Jagd ausübt ( § 16);
  5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
  6. zum Verscheuchen des Mittel anwendet, durch die verletzt oder gefährdet wird ( § 26);
  7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das , Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
  8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch anrichtet;
  9. den auf Verlangen nicht vorzeigt ( § 15 Abs. 1).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen mit sich führt oder obwohl ihm die verboten ist ( § 41a);
  2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
  3. oder anderes , das nur im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist ( § 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschußplan überschreitet;
    1. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht mit der Jagd verschont,
  4. als das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet ( § 24);
  5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.

(3) Die kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Weitere Gesetze

Strafgesetzbuch

  • Abkürzung: StGB

Jagdwilderei (§ 292 StGB)

(1) Wer unter Verletzung fremden oder Jagdausübungsrechts

  1. dem nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  1. eine Sache, die dem unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

  1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
  1. zur , in der , unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
  1. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des auf den zu diesem gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

Jägernotweg

  • Zugang zum eigenen durch ein fremdes
  • Anerkennung, wenn ein sein auf öffentlichen Wegen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Umweg erreichen kann.
  • Der ist in einigen Landesjagdgesetzen definiert.

Nächster Artikel