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Welche Tierarten können laut BJagdG § 2 dem
Jagdrecht
unterliegen?
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Laut Bundesjagdgesetz (BJagdG) § 2 können folgende Tierarten dem
Jagdrecht
unterliegen:
Haarwild
:
Schalenwild
:
Wisent
,
Elchwild
,
Rotwild
,
Damwild
,
Sikawild
,
Rehwild
,
Gamswild
,
Steinwild
,
Muffelwild
Schwarzwild
Hasentiere:
Feldhase
,
Schneehase
,
Wildkaninchen
Nagetiere
:
Murmeltier
Katzenartige:
Wildkatze
,
Luchs
Hundeartige:
Fuchs
Marderartige:
Steinmarder
,
Baummarder
,
Iltis
,
Hermelin
,
Mauswiesel
,
Dachs
,
Fischotter
Robben
:
Seehund
Federwild
:
Hühnerartige:
Rebhuhn
,
Fasan
,
Wachtel
,
Auerwild
,
Birkwild
,
Rackelwild
,
Haselwild
,
Alpenschneehuhn
,
Wildtruthuhn
Tauben
:
Wildtauben
Gänse- und Entenvögel:
Höckerschwan
,
Wildgänse
, Wildenten,
Säger
Schnepfenvögel:
Waldschnepfe
,
Bläßhuhn
Möwen
und Taucher:
Möwen
,
Haubentaucher
Trappen und Reiher:
Großtrappe
,
Graureiher
Greifvögel
:
Greifvögel
,
Falken
Rabenvögel
:
Kolkrabe
Die Bundesländer können zusätzliche Tierarten bestimmen, die dem
Jagdrecht
unterliegen.
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