Nachtjagdverbot
In den sachlichen Verboten des Bundesjagdgesetzes ist unter anderem das „Nachtjagdverbot“ definiert. Das Erlegen von Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild ist zur Nachtzeit verboten. Folgende Arten sind vom Nachtjagdverbot ausgenommen: Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild.