Nachtzeit
Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. Es ist verboten Schalenwild – außer Schwarzwild – sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen (§ 19 BJagdG, Sachliche Verbote). Das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild.