Naturdenkmal
Ein Naturdenkmal ist nach § 28 BNatSchG eine Schöpfung der Natur mit einer Fläche von bis zu 5 Hektar. Für den besonderen Schutz werden folgende Gründe herangezogen:
- Wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe
- Seltenheit, Eigenart, Schönheit
Beseitigung, Veränderung oder Beschädigung von Naturdenkmälern sind verboten. Die Jagdausübung ist erlaubt.