Jagdrecht in Österreich

Dieser Artikel führt dich in die Grundlagen des österreichischen ein. Du lernst die föderale Struktur kennen, verstehst die wichtigsten Bundesgesetze, die das beeinflussen, und erhältst einen Überblick über die neun Landesjagdgesetze.

Das Fundament des österreichischen ist in der Bundesverfassung verankert. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes(B-VG) fallen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen sind, in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Das gehört zu diesen sogenannten "Generalklausel"-Materien der Länderkompetenz.

Merke ist Ländersache. Es gibt daher kein einheitliches Bundesjagdgesetz, sondern neun eigenständige Landesjagdgesetze.

Für dich als Jagdschüler ist das entscheidend: Für die ist ausschließlich das Jagdgesetz jenes Bundeslandes relevant, in dem du die Prüfung ablegst.

Obwohl die Jagdgesetze Landessache sind, gibt es einen übergeordneten rechtlichen Rahmen aus Bundesgesetzen, der die in ganz Österreich beeinflusst. Für dein Grundverständnis sind vor allem drei Bundesgesetze entscheidend:

  • Waffengesetz (WaffenG): Dieses Gesetz regelt alles rund um den , den und das sichere deiner Jagdwaffen. Ohne waffenrechtliche Verlässlichkeit keine Jagd.
  • Tierschutzgesetz (TSchG): Es setzt den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Tieren. Wichtig für dich: Die weidgerechte Jagd wird hier ausdrücklich als "vernünftiger Grund" für das Töten eines Tieres anerkannt.
  • Forstgesetz (ForstG): Es regelt die und enthält die entscheidenden Bestimmungen zur Vermeidung von .
MerkhilfeWTFaffengesetz, Tierschutzgesetz, Forstgesetz.
AchtungEin Landesjagdgesetz muss immer im Einklang mit den übergeordneten Bundesgesetzen stehen. Die alleinige Kenntnis des Landesjagdgesetzes reicht nicht aus.

Das heutige ist das Ergebnis einer langen Entwicklung:

  • Feudales : Ursprünglich war die Jagd ein Regalrecht, also ein exklusives Privileg des Adels und des Klerus. Aus dieser Zeit stammt die Einteilung in "" (dem Hochadel vorbehalten) und "".
  • Revolution 1848: Das Kaiserliche Patent von 1849 schaffte einen Meilenstein: Das wurde untrennbar mit dem Eigentum an Grund und verbunden. Dies etablierte das bis heute gültige (Eigen- und Genossenschaftsjagden).
  • Föderale Entwicklung: Anfang des 20. Jahrhunderts ging die Gesetzgebungskompetenz an die Länder über. Nach einer Unterbrechung durch das deutsche Reichsjagdgesetz (1938-1945) wurde die föderale Struktur wiederhergestellt.
TippIm Vergleich zu Deutschland, wo ein Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz dient, das von den Ländern durch eigene Gesetze konkretisiert wird, ist die föderale Ausprägung in Österreich stärker. Die österreichischen Landesjagdgesetze stehen eigenständig nebeneinander.
TippDie aktuelle Fassung findest du kostenlos im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Nur relevant in Wien & 8 weitere.
TippNeben dem Landesjagdgesetz gibt es Verordnungen, die die Umsetzung des Gesetzes konkretisieren. Für die sind diese weniger wichtig, aber für die Jagdpraxis unverzichtbar.

Das ist das aus dem Eigentum an Grund und fließende Recht zur des und zur Ausübung der Jagd.

Es umfasst drei zentrale Befugnisse:

MerkeDas ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden - wer Grund besitzt, besitzt auch das darauf.
MerkeDas verpflichtet zur .

Die umfasst folgende vier Handlungen:

  1. Aufsuchen
  2. Nachstellen
  3. Fangen
MerkhilfeANEFAufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen.

Das ist die ausschließliche Befugnis des , sich das (erlegt oder verendet), dessen abgetrennte Teile (), Abwurfstangen und anzueignen - also in zu nehmen. Zuvor ist in der freien Natur "herrenlos" und gehört Niemandem.

MerkeDas hat der Inhaber des Jagdausübungsrechts.

Vorsicht: Das bezieht sich auf . Es gilt nicht für Tiere, die dem Naturschutzrecht unterliegen.

2.4. Jagd als Kulturgut und Brauchtum

Oberösterreich verankert die Jagd an zwei Stellen des Jagdgesetzes explizit als Kulturgut. Zunächst wird die Jagd "als Teil der Landeskultur" bezeichnet (§ 2 Abs. 2 Oö. JG 2024) und außerdem dem Landesjagdverband die "Pflege der Jagdkultur" aufgetragen (§ 71 Z 11 Oö. JG 2024).

Nur relevant in Oberösterreich & 3 weitere.

Es ist entscheidend, zwischen zwei verschiedenen Rechtspositionen zu unterscheiden:

  • Der Grundeigentümer ist immer der Jagdverfügungsberechtigte
  • Er kann über das verfügen (verpachten, selbst ausüben, etc.)
  • Er bleibt des , auch wenn er es verpachtet
  • Die Person, die das tatsächlich ausübt
  • Meist der Jagdpächter, der das vom Eigentümer gepachtet hat
  • Bei kann der Grundeigentümer selbst der Jagdnutzungsberechtigte sein
  • Benötigt eine gültige Jagdkarte zur Ausübung

Das ist der rechtliche Zeitraum, nach dem sich alle jagdlichen Termine richten (Pachtverträge, Abschussstatistiken, Verwaltung).

Beginn und Ende des Jagdjahres in den Bundesländern:

Das dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember (Kalenderjahr) (§ 11 Abs. 2 W-JG).

Nur relevant in Wien & 8 weitere.
MerkeDrei Bundesländer (Wien, Niederösterreich, Kärnten) verwenden das Kalenderjahr(1. Jänner bis 31. Dezember). Die anderen sechs Bundesländer verwenden das jagdliche Jahr(1. April bis 31. März).

Die Jagdperiode ist ein mehrjähriger Zyklus von Jagdjahren. Sie ist vor allem für die Feststellung der Jagdgebiete und die Dauer von Pachtverträgen von zentraler Bedeutung ist.

Die Jagdperiode schafft Stabilität und Planungssicherheit für und Grundeigentümer.

Die Länge der Jagdperiode variiert von Bundesland zu Bundesland:

Die Jagdperiode beträgt neun Jahre (§ 12 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017).

Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Die Weidgerechtigkeit ist der ethische Kompass und ein zentraler Rechtsbegriff in allen neun Landesjagdgesetzen. Sie beschreibt die Gesamtheit der Regeln für eine anständige, tierschutzkonforme und faire Jagd.

"Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise auszuüben." (Beispielhafte Formulierung)

Durch die Aufnahme ins Gesetz wird dieser Ehrenkodex zu einem rechtlich einklagbaren Standard. Die Gesetze konkretisieren die Weidgerechtigkeit durch Listen von .

Zur Weidgerechtigkeit gehören:

  • Tierschutz: Vermeidung unnötiger Qualen für das Wildtier (z.B. schnell tötender, sicherer Schuss, qualifizierte
  • Achtung vor dem Geschöpf: Respektvoller Umgang mit dem (z.B. Muttertierschutz)
  • : Erhaltung der Artenvielfalt und ihrer Lebensräume
  • : Fachgerechtes und verantwortungsvolles Handeln des Jägers
  • : Einhaltung anerkannter jagdlicher Sitten (oft sekundär zur Tierethik)
  • Verhalten: Angemessenes Verhalten gegenüber Jagdnachbarn und Mitjagenden

Mit dem ist die Pflicht zur untrennbar verbunden. Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, gesunden und dem Lebensraum angepassten .

Ein zentraler Grundsatz ist das Verbot der : Es ist untersagt, eine Wildart so stark zu , dass die natürliche des Lebensraums (Nahrungsangebot für das nicht mehr ausreicht.

Merke - Habitat pflegen, Entwicklung fördern, Gesundheit , Eingriffe vermeiden.

Die Jagd findet in einer Kulturlandschaft statt. Die Jagdgesetze fordern daher Rücksichtnahme.

Vorrang der Land- und : Der Grundsatz vor ist in fast allen Gesetzen verankert und legitimiert behördliche Maßnahmen wie Mindestabschüsse bei untragbaren .

Wien verankert die Verpflichtung zur Berücksichtigung der "Interessen der Land- und " bei der und . Zusätzlich regelt es den "Schutz der Waldkultur" durch Fütterungspflichten (§§ 2, 81 W-JG).

Nur relevant in Wien & 8 weitere.

Welche Tierarten in Österreich als "" gelten und somit dem unterliegen, ist der der neun Landesjagdgesetze. Die Listen der jagdbaren Arten und die dazugehörigen Jagd- und variieren zwischen den Bundesländern erheblich.

Für das Verständnis ist eine juristische Unterscheidung zentral:

  1. Listung im Jagdgesetz: Das Landesjagdgesetz legt fest, welche Tierarten grundsätzlich als "" gelten. Damit untersteht eine Art dem und gilt grundsätzlich als jagdbar.
  2. Festlegung der Jagdzeit: Ob eine als "" definierte Art tatsächlich bejagt werden darf, entscheidet sich erst in einer Jagd- oder Schonzeitenverordnung oder direkt im Gesetz. Nur wenn für eine Art eine Jagdzeit festgelegt ist, ist sie tatsächlich bejagbar. Wird eine ganzjährige verordnet, ist die Jagd nicht erlaubt.

Zusätzlich wird das der Länder durch übergeordnetes EU-Recht beeinflusst. Arten wie , oder unterliegen daher selbst dann einem umfassenden Schutz, wenn sie im Jagdgesetz als Wildart geführt werden.

AchtungEine Tierart kann in einem Bundesland jagdbar sein, im Nachbarbundesland aber ganzjährig geschont oder sogar aus dem ausgenommen sein. Für die Prüfung und die Praxis ist die exakte Kenntnis der Regelungen im eigenen Bundesland unerlässlich.

Schalenwild

Wildart

Wien

Niederösterreich

Oberösterreich

Burgenland

Steiermark

Kärnten

Salzburg

Tirol

Vorarlberg

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Nicht jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Nicht jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Nicht jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Niederwild/Haarwild

Wildart

Wien

Niederösterreich

Oberösterreich

Burgenland

Steiermark

Kärnten

Salzburg

Tirol

Vorarlberg

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Nicht jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Nicht jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Nicht jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Jagdbar

Nicht jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Raubwild

Wildart

Wien

Niederösterreich

Oberösterreich

Burgenland

Steiermark

Kärnten

Salzburg

Tirol

Vorarlberg

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Baum-/Edelmarder

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Nicht jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Ganzj. geschont

Großraubtiere

Wildart

Wien

Niederösterreich

Oberösterreich

Burgenland

Steiermark

Kärnten

Salzburg

Tirol

Vorarlberg

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Nicht jagdbar mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Nicht jagdbar mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Bär

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Nicht jagdbar

Ganzj. geschont

Nicht jagdbar

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Federwild

Wildart

Wien

Niederösterreich

Oberösterreich

Burgenland

Steiermark

Kärnten

Salzburg

Tirol

Vorarlberg

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ausnahme

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Jagdbar

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ausnahme

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Jagdbar

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Nicht jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Nicht jagdbar

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Jagdbar mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont mit möglichen Ausnahmen

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Ganzj. geschont

Jagdbar mit möglichen Ausnahmen

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Sonstige

Wildart

Wien

Niederösterreich

Oberösterreich

Burgenland

Steiermark

Kärnten

Salzburg

Tirol

Vorarlberg

Ganzj. geschont

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Ganzj. geschont

Ganzj. geschont

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Die rechtlichen Status vieler Wildarten zeigen die Komplexität des österreichischen . Insbesondere bei EU-rechtlich geschützten Arten haben sich spezielle Regelungen etabliert.

Großraubtiere (Wolf, Luchs, Bär)

  • Schutzstatus: durch die EU-FFH-Richtlinie und daher in allen Bundesländern ganzjährig geschont. Eine reguläre Jagd ist ausgeschlossen.
  • Sonderfall : Als Reaktion auf zunehmende Konflikte haben mehrere Bundesländer spezielle Wolfsverordnungen erlassen.
    • Diese erlauben die Entnahme von definierten "Risiko-" oder "Schadwölfen".
    • Rechtlicher Hinweis: Dies ist keine Jagd im Sinne des Gesetzes, sondern eine behördlich legitimierte Managementmaßnahme zur Schadensabwehr.
  • und Bär: Für und Bär bestehen mangels Konfliktdruck keine Ausnahmeverordnungen. Sie genießen weiterhin uneingeschränkten Schutz.

Biber

  • Doppelter Rechtsstatus: Der ist ein "Wanderer zwischen den Rechtsmaterien". Sein Status variiert je nach Bundesland:
    • In manchen Ländern ist er jagdbar, aber ganzjährig geschont.
    • In anderen fällt er ausschließlich unter das .
  • Praktische Konsequenz: Für jegliche (z.B. Dammabtrag, Entnahme) ist aufgrund des strengen Schutzes durch die eine Ausnahmebewilligung der Naturschutzbehörde erforderlich.

Raufußhühner (Auer-, Birkwild)

  • Schutzstatus: Diese traditionellen Wildhühner sind durch die und daher in den meisten Bundesländern ganzjährig geschont.
  • Ausnahmeregelungen: In Bundesländern mit stabilen Populationen existieren Ausnahmeverordnungen, die eine streng limitierte Jagd ermöglichen.
    • Diese erlaubt eine Entnahme von Hähnen.
    • Die Freigabe basiert auf jährlichen Zählungen und exakten Quoten.

Rabenvögel (Rabenkrähe, Elster)

  • Schutzstatus: Auch diese Arten sind durch die grundsätzlich geschützt.
  • Regulierung: Eine Entnahme zur Abwehr von Schäden erfolgt in vielen Bundesländern nicht über das , sondern über naturschutzrechtliche Ausnahmeverordnungen.

Das ist ein effektives Instrument zur Regulierung von invasiven, gebietsfremden Arten(). Viele Landesjagdgesetze haben problematische Arten wie oder in die Liste der jagdbaren Tiere aufgenommen, meist ohne . Die Regelungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern:

Art

Wien

Niederösterreich

Oberösterreich

Burgenland

Steiermark

Kärnten

Salzburg

Tirol

Vorarlberg

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar

Jagdbar (ganzj.)

Jagdbar (ganzj.)

Nicht jagdbar

Jagdbar

Jagdbar (1.10-15.3)

Jagdbar (1.10-15.3)

Jagdbar (1.10-15.3)

Jagdbar (1.10-15.3)

Jagdbar (1.10-15.3)

Jagdbar (ganzj.)

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Sonderstatus

Nicht jagdbar

Jagdbar (ganzj.)

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Jagdbar (ganzj.)

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Sonderstatus

Nicht jagdbar

Jagdbar

Nicht jagdbar

Jagdbar (ganzj.)

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

Entnahmepflicht

Nicht jagdbar

Nicht jagdbar

AchtungIn Oberösterreich gibt es eine Erlegungspflicht für invasive Arten. Säugetiere und , die in die EU-Liste invasiver Arten aufgenommen oder von Österreich selbst zu invasiven Arten erklärt wurden, müssen vom erlegt werden. Das betrifft auch invasive Arten, die nicht als jagdbares im Sinne des oberösterreichischen Jagdgesetzes gelten. (§ 59 Abs. 1 Oö. JG 2024).

Auf der EU-Liste stehen:

Nur relevant in Oberösterreich & 2 weitere.

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