Jagbare Tiere (Wild)
Allgemeines
Die Länder lassen sich je nach Orientierung am Bundesjagdgesetz in drei Gruppen unterteilen.
Länder der 1. Gruppe sind in den folgenden Tabellen nicht gesondert aufgelistet.
Baden-Württemberg
- Unterteilung der Wildtiere in Nutzungsmanagement, Entwicklungsmanagement und Schutzmanagement
- Nutzungsmanagement: Arten mit stabilen Beständen, deren Verwertung üblich ist, sollen jagdlich nachhaltig genutzt werden können.
- Entwicklungsmanagement: Arten mit unzureichenden Beständen für eine nachhaltige jagdliche Nutzung und einer besonderen Hege und Beschränkung der Jagdausübung bedürfen.
- Schutzmanagement: Arten, deren Bestände gefährdet sind. Sie dürfen nicht bejagt werden und die Jagdausübungsberechtigten sollen zur Hege und zum Monitoring beitragen.
Haarwild
Schalenwild
Hasenartige und Nager
Raubwild
Neozoen
Federwild
Hühnervögel
Wasservögel
Wildgänse
- Nach BJagdG unterliegen alle Wildgänse (Feldgänse und Meeresgänse) dem Jagdrecht
Wildenten
- nach BJagdG unterliegen alle Wildenten dem Jagdrecht
Möwen
Weitere Wasservögel
Greifvögel
Rabenvögel
Weitere Vögel
- Wildtauben unterliegen im BJagdG dem Jagdrecht
- Die Großtrappe gehört nur im Bundesjagdgesetz (jedoch in keinem Bundesland) zum Jagdrecht.
Jagdbezirk und Jagdpacht
Gesetze und Verordnungen
Allgemeine Gültigkeit
Jagd
- Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Unfallverhütungsvorschrift Jagd
- Waffengesetz (WaffG)
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Natur
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundeswaldgesetz (BWaldG)
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Tierschutz-Hundeverordnung
Wildbrethygiene
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
- Durchführungsverordnung über die Rückverfolgbarkeit an Lebensmittel tierischen Ursprungs
- EU-Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs