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Hund von der Leine lassen, um mit dem Jagen zu beginnen. Hierzu müssen einige Rahmenbedingungen erfüllt werden:
Beispiel: Bei der Nachsuche auf ein angeschossenes Rehkitz in einer unübersichtlichen Dickung bemerkt der Hundeführer, dass das Kitz kurz vor ihm aus dem Wundbett flüchtet. Die Abgabe eines Fangschusses ist in der Dickung nicht möglich. Der Hundeführer darf hier seinen wildscharfen Hund schnallen, um die Leidenszeit des Stückes im Sinne der Waidgerechtigkeit zu verkürzen.
Der Nachweis der Sachkunde als Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis dient der Gefahrenvorbeugung. Die Sachkunde ist an eine theoretische und praktische Prüfung geknüpft. Für Jäger gilt der Nachweis mit dem Ablegen der staatlich anerkannten Jägerprüfung als erbracht.
Sachliche Verbote für die Jagd sind in § 19 BJagdG aufgelistet. Daneben gibt es noch die zeitlichen Verbote (Jagdzeiten und Schonzeiten), sowie die örtlichen Verbote. Einige der bekannten sachlichen Verboten sind:
Saftfutter ist eine Futterart für Fütterungen mit hohem Nährstoffgehalt. Es ist für Wiederkäuer geeignet. Beispiele:
Säger sind eine Gattung aus der Familie der Entenvögel. Es wird unterschieden zwischen:
Der Sammelplatzbruch markiert einen Sammelpunkt und setzt sich aus drei Wartebrüchen hintereinander zusammen.
Seitlicher, weißer Flankenfleck bei einigen Muffelwiddern. Hiervon abzugrenzen ist der Muffelfleck, ein heller Fleck oberhalb des Windfanges beim Rehwild.
Der Saubart sind die längeren Rückenhaare (Federn) des Schwarzwildes als Trophäe.
Ein Saufang ist eine Falle für die Fangjagd auf Schwarzwild, welches mit einer Kirrung in ein mit Falltür versehenes Gatter gelockt wird, um es zu fangen. Saufänge sind ohne Genehmigung der Behörden verboten. Ein Einsatz zu Zeiten der Schweinepest kann gerechtfertigt sein.