Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk bildet sich aus allen Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Allerdings sind Abweichungen durch die Länder möglich.
Das Jagdausübungsrecht liegt bei der Jagdgenossenschaft. Diese kann das Recht verpachten.