Sachliche Verbote
Sachliche Verbote für die Jagd sind in § 19 BJG aufgelistet. Daneben gibt es noch die zeitlichen Verbote (Jagdzeiten und Schonzeiten), sowie die örtlichen Verbote. Einige der bekannten sind:
- Jagd auf Schalenwild mit Schrot, Posten, Bolzen oder Pfeilen
- Schuss auf Rehwild mit einer E 100 von weniger als 1.000 Joule
- Schuss auf Schalenwild (außer Rehwild) mit einem Kaliber von 6,5 mm und einer E100 von weniger als 2.000 Joule
- Jagd mit halbautomatischen Waffen (die mit mehr als 3 Patronen geladen sind), sowie mit vollautomatischen Waffen
- Schuss auf Wild mit Pistolen oder Revolvern (außer bei Baujagd, Fallenjagd, Fangschuss)
- Erlegen von Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild zur Nachtzeit