Sicherheitsbehältnisse
Sicherheitsbehältnisse dienen der Aufbewahrung von Waffen und Munition. Hierzu müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erlaubnispflichtige Waffen → Sicherheitsbehältnis mit entsprechendem Widerstandsgrad
- Erlaubnispflichtige Munition → Stahlblechbehältnis mit Schloss
- Erlaubnisfreie Waffen oder Munition → Verschlossenes Behältnis
Für erlaubnispflichtige Waffen gelten weitere Vorgaben. Diese müssen (nach neuem Waffengesetz) mindestens in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrad 0 oder 1 aufbewahrt werden. Die Munition darf zusammen mit den Waffen im Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden. Eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist zulässig, wenn die berechtigen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Je nach Widerstandsgrad des Sicherheitsbehältnisses darf eine unterschiedliche Zahl an Kurzwaffen und Langwaffen aufbewahrt werden.
Widerstandsgrad 0, <200 kg | Widerstandsgrad 0, ≥200 kg | Widerstandsgrad 1 | |
---|---|---|---|
Langwaffen | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt |
Kurzwaffen | ≤5 | ≤10 | unbegrenzt |
Verbotene Waffen | siehe § 13 II AWaffV, Nr. 3 | siehe § 13 II AWaffV, Nr. 3 | unbegrenzt |
Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse von Waffen den Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 besitzen. Sicherheitsbehältnisse, die vor dem 06.07.2017 im Umlauf waren, sind weiterhin gültig (Besitzstandswahrung).
Es gibt eine Besonderheit bei der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen in nicht dauernd bewohnten Gebäuden wie zum Beispiel Jagdhütten oder Ferienhäusern (§ 13 VI AWaffV ). Das Sicherheitsbehältnis muss hier dem Widerstandsgrad 1 entsprechen. Außerdem dürfen maximal drei Langwaffen und Munition eingelagert werden.