Spezielle Ausnahmen vom Volljährigkeitsgrundsatz
Jagd (§ 13 VII-VIII WaffG )
- Jugendjagdscheininhaber
- Keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
- Ohne Erlaubnis Umgang (erwerben, besitzen, führen, schießen) für die Dauer der Jagd
- Ohne Erlaubnis nicht schussbereites Führen im Randbereich der Jagd
- Jägerausbildung
- Mindestalter 14 Jahre
- Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten Waffen
- Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnis von Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen
Ein Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.
Schießstätten (§ 27 III-VII WaffG )
- Unter Obhut einer Aufsichtsperson
- Einverständnis des Aufsichtsberechtigten
- Nur auf Schießstätten
- Alter
- <12 Jahre: Leistungssport bei körperlicher und geistiger Eignung
- ≥12 Jahre: Druckluft-, Federdruckwaffen (Luftgewehre), keine Armbrüste
- 14 – 17 Jahre (nur Langwaffen)
- bis zu Kaliber 5,6 mm lfB (.22 I.r.)
- mit Randfeuerzündung, Mündungsenergie <200 J und bis Kaliber 12 bei Flinten
- Einzellader Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12
- Jägerausbildung → Jagdwaffen (Berechtigungsbescheinigung ist mitzuführen)
- bis zu Kaliber 5,6 mm lfB (.22 I.r.)
- ≥ 16 Jahre: ohne Obhut und Einverständnis der Sorgeberechtigten, aber unter Aufsicht des Schießstättenbetreibers